Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Die nach Nr. 10 der weiteren Bestimmungen zum Etat für 1894/95 — Armee Verordnungs. 
Blatt 1894 Seite 109 — zu gewährenden Stiefelprämien können den Mannschaften des Beur. 
laubtenstandes aller Fußtruppen einschließlich der unberittenen Mannschaften der Feldartillerie gezahlt 
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werden. 
6. Die Lahl der im Frieden vorhandenen Militärkrankenwärter wird beim: 
I., IV., VIII. und XI. Armcekorps ummiiii . . . . . .. 4, 
II., IX., XIV. und XVII. Armeekorps umiiiiee . . . . . . .. 2, 
XV. Armerkorps uu„ 6, 
XVI. Armeekodpdnnssss . .. 7 
erhöht. Die Gestellung dieser Krankenwärter hat von den Truppentheilen der betreffenden Armeekorps 
aus der Jahresklasse 1896 am 1. April 1897, die Entlassung Ende September 1898 zu erfolgen. 
Reise., Umzugs-, Vorspann= und Transportkosten aus Anlaß der Umformung der 4. Bateillone 
nach Ziffer 24 der bezüglichen Organisations-Bestimmungen sind bei Kapitel 5 Titel 93 der ein. 
maligen Ausgaben für 1897/98 zu verrechnen. Hinsichtlich der Transportkosten für Feldgeräth 
wird auf den Erlaß vom 10. Februar 1897 Nr. 1240/96 geh. A. 4. Bezug genommen. 
Die alljährlich durch die Ueberführung der Kadetten aus den Provinzial-Kadettenanstalten in die 
Haupt Kadettenanstalt entstehenden Kosten gelangen fertan nicht mehr beim Kapitel 34 Titel 2, 
sondern beim Kapitel 35 Titel 21 der fortdauernden Ausgaben zur Verrechnung. 
Ueber Erweiterung des Unterrichts in den Kapitulantenschulen erfolgt besondere Mittheilung. 
10. Der Etat der Feldartillerie Schießschule erhöht sich um 1 Unterroßarzt, dessen Ueberweisung die 
Inspektion des Militär= Veterinärwesens veranlaßt. 
Es gelangen neue Friedens-Verpflegungs-Etats zur Ausgabe. Die außer Kraft tretenden Friedens. 
Verpflegungs-Etats sind — sobald sie entbehrlich — durch Verbrennen zu vernichte 
Die aus Vorstehendem sich ergebenden Aenderungen und Ergänzungen der Druckvorschriften werden, 
soweit vorstehend nicht anders bestimmt ist, durch Deckblätter oder Nachträge bekannt gegeben werden. 
Die am 20. März d. J. erlassenen Vorläufigen Bestimmungen, den Etat 1897/98 betreffend-, — 
Armee Verordnungs. Blatt Seite 73 ff. — treten hiermit außer Kraft. 
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No. 124/3. 97. A. 1. v. Goßler
	        
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