Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Armee Bisheriger Künftiger 
borps Truppentheil 2c. « 
orps. Standort. 
I 
XI. II. Bat. sa Rgts. von Gersdorff (Hess.) Nr. 80. Hanan. Wiesbaden. 
Stab u. I. Bat. 4. Grohherzoglich Hessischen Inf. Rgts.Mainz. Worms. 
(Prinz Karl) Nr. 118. 
III. Bat. 4 Hraherzoglich Hessischen Inf. Rgts. (Drinz,Offenbach. Worms. 
starl) 
1. Esk. 2. berseula Hessischen Drag. Rgts. (Veib., Butzbach. Darmstadt. 
Drag. Rgts.) 
XV. I. Bat. Juf. Fan. . 143. Kehl. Mutig (vorl. 
Straßburg i. E.) 
II. Bat. Inf. Rgts. Markgraf Karl (7. Brandenb.) Bitsch. Weißenburg. 
Nr. 60. " 
Kriegsministerium. Berlin den 31. März 1897. 
Militär Oekonomic- Departement. 
. 79. 
Serviszuschüsse für verbeiratbete Selbstmietber der Unteroffizier-Chargen. 
Des Diepositiv im Rrichshaushalts-Etat für 1897/98 hat unter Kapitel 27 Titel 17 — Servis — folgenden 
Zusatz erhalten: 
Aus dem Ansage dieses Titels kann denjenigen verheiratheten Unteroffizieren vom Feldwebel u. s. w. 
abwärts, denen eine Wohnung in Dienstgebäuden nicht überwiesen werden kann und welche daher auf Selbst- 
einmiethung angewiesen sind, ein Zuschuß in Grenzen des Servises der fünften Klasse gewährt werden, wenn 
nachgewiesen wird, daß Wohnungen in dem nach der Garnison- Gebäudcordnung zulässigen Umfange höhere 
Miethskosten verursachen, als der für die Wohnung zuständige Servistheil beträgt. Jedoch darf der Servistheil 
zuzüglich des Juschusses die thatsächlich gezahlte Miethe nicht übersteigen. 
Hierzu wird Folgendes bemerkt: 
1. Der Juschuß ist sämmtlichen auf die Selbsteinmiethung angewiesenen verheiratheten Unteroffizieren 
vom Feldwebel u. s. w. abwärts vom 1. Avril 1897 ab auf dieselbe ZJeit, auf welche nach den 
Bestimmungen des Servis- Reglements die Servisgebühr zuständig wird, in monatlich gleichem 
Betrage zu gewähren, am Schluß der laufenden Servisliquidationen unter der Ueberschrift = Servis= 
zuschüsse= und mit Benennung der einzelnen Empfänger zu verrechnen, und auch bei Feststellung 
einer etwa in Anspruch genommenen Miethsentschädigung zur Berechnung zu ziehen. 
Der bezüglichen ersten Servisliquidation jedes Etatsjahres sind als Rechnungsbeläge beizufügen: 
a) eine Bescheinigung der Polizeibehörde über die ortsübliche Jahresmiethe für Wohnungen in 
dem nach den §§.9 und 13 (Beilage A, Ziffer 2 und 5) der Garnison-Gebäudcordnung 
bemessenen Umfange, und 
) beglaubigte Abschrift des Eingange und desjenigen Theiles des Miethsvertrages, welcher die 
zu entrichtende Jahresmiethe festsegqt. 
Beruht die Miethsverbindlichkeit auf mündlicher Verabredung, so ist eine Bescheinigung 
des Vermiethers über die Höhe der vereinbarten Jahresmiethe beizubringen. 
Unter dem im Dispositiv erwähnten Servistheil sind die ½/ des betreffenden. Personalservises zu 
verstehen. 
Wo die Bescheinigung zu 2 1 den Jahresmiethszins nicht im einheitlichen Betrage, sondern 
beispielsweise von 250 bis 270 X angiebt, ist der Durchschnitt für die Feststellung des zahl- 
baren Zuschusses — hier also 260 XK — zum Grunde zu legen. 
r Beträgt die thatsächliche 8— ebensoviel oder mehr als die ortsübliche, so ist — letztere, beträgt 
sie weniger — die erstere anzulegen.
	        
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