Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Armee-Verordnungo-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
31. Jahrgang. Zerlin den 14. April 1897. Nr. 11. 
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festgesetzt ist. 
  
  
Nr. 80. 
Armee-Befehl. 
Da am 10. d. M. in Cannes erfolgte Hinscheiden des Großherzogs Friedrich Franz III. 
von Mecklenburg. Schwerin, Königliche Hoheit, General der Kavallerie, hat Mich und Mein Haus 
mit tiefer Betrübniß erfüllt. Mit Mir betrauert aber auch Meine Armee den Heimgang des edlen 
Deutschen Fürsten, der ihr in 34 jähriger Zugehörigkeit allezeit das wärmste Interesse bezeugt und 
stete Beweise seines hohen Wohlwollens gegeben hat. Um den Empfindungen schmerzlicher Trauer und 
ehrender Erinnerung für den Entschlafenen noch besonders Ausdruck zu geben, bestimme Ich hierdurch: 
1. Sämmtliche Offiziere der Armee legen vom Tage des Eingangs dieser Ordre ab drei Tage 
Trauer an. 
2. Bei dem Infanterie- Regiment Großherzog Friedrich Franz II. von Mecklenburg= Schwerin 
(4. Brandenburgischen) Nr. 24 und dem Hannoverschen Husaren- Regiment Nr. 15, deren 
hoher Chef der verewigte Großherzog gewesen ist, sowie bei dem Garde-Kürassier. Icdiment, 
welchem Höchstderselbe à la snite siehend angehörte, währt diese Trauer acht Ta 
. Die im Großherzogthum Mecklenburg. Schwerin garnisonirenden Königlich probzischen 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und Militärbeamten im Offiziersrang haben sich der Trauer des 
Großherzoglich Mecklenburg Schwerinschen Kontingents in Form und Zeitdauer anzuschließen. 
1897. 
Berlin den 12. April 1 
Wilhelm. 
Ich lasse Ihnen den anliegenden Armce- Befehl mit dem Auftrage zugehen, denselben 
sogleich der Armee bekannt zu machen. 
Berlin den 12. April 1897. 
An den Kriegsminister. Wilhelm. 
Kriegsministerium. Berlin den 13. April 1897. 
Vorstehender Armec.Befehl und die Allerböchste Kabinete= Ordre vom 12. d. M. werden 
hierdurch zur Kenniniß der Armec gebracht. 
No. 514/4. 97. 2. 1. v. Goßler. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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