Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

— 121 — 
Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
31. Jahrgang. Lerlin den 6. Mai 1897. Nr. 14. 
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche — beträgt für 
gewshnliche Exemplare (Dost. Zeitungsliste Nr. 711) 1X. 50 für nur sinseltig bedruckte, zum Einkleben in die Akten 
geeignete Egemplare est ZJeitungsliste Nr. 712) 1.XK 90 
Der Verkauf einzelner Nummern des Blattes erfolgt durch die Eaanrhepheht, gernaltan im Kriegeministerium. 
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Pförtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20 4# für 
jeden Druckbogen von 8 Seiten (5 #4 für jedes Blatt), Huteen hicht, für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung 
Gestgesetzt i 
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 14. April 1897. 
Nr. 100. 
Herabsetzung der Biwaksgebühr an Holz und Lagerstroh für 1897. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben zu genehmigen geruht, daß während der diesjährigen Herbst- 
übungen versuchsweise allgemein an Koch- und Wärmeholz nur 60 Prozent und an Lagerstroh 75 Prozent der 
jetzt gültigen Sätze verabreicht werden. 
Ueber den Ausfall der Versuche wird, unabhängig von den Manöverberichten, einer Mittheilung der 
Königlichen Generalkommandos entgegengesehen. 
No. 594/4. 97. B. 4. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 13. April 1897. 
Nr. 101. 
Bestimmungen über Bade= u. s. w. Kuren — Beilage 4 der Friedens-Sanitäts-Ordnung. 
Die Beilage 4 der Friedens. Sanitäts-Ordnung ist neu bearbeitet worden und wird den betreffenden Kommando- 
u. s. w. Behörden in der erforderlichen Zahl demnächst unter Umschlag zugesandt werden. 
Diese Vorschrift erscheint außerdem als Sonderabdruck im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung 
von E. S. Mittler & Sohn in Berlin, Kochstr. 68/70. Der Armcepreis hierfür sowie für die Friedens- 
Sanitäts. Ordnung einschl. der Beilage 4 wird später bekannt gegeben werden. 
No. 1671/3. 97. l. A. v. Goßler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.