— 145 —
Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
31. Jahrgang. Herlin den 5. Juni 1897. Nr. 16.
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für
gewöhnliche Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 711) 1.X 50% für nur Finseitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten
geeignete Exemplare r Jeitungeliste Nr. 712) 1.4.90
Der Verkauf einzelner Rummern des Blattes erfolgt durch die W“ í Verwaltung im Krriegeministeriunn
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim Pförtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20 für
jeden Druckbogen von 8 Seiten (5/8/6 für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung
festgesegt it.
Nr. 132.
Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Wittwen= und Waisengelder. Vom 17. Mai 1897.
(Reichs-Gesehblatt Seite 455 — 457.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Dreußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
An Stelle des §. 8 des Gesezes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichs.
beamten der Civilverwaltung, vom 20. April 1881 (Reichs-Gesehblatt Seite 85) treten folgende Vorschriften:
S. 8.
Das Wittwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Dension, zu welcher der
Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in
den Ruhestand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im §. 10 verordneten Beschränkung,
mindestens zweihundertundsechszehn Mark betragen und
für Wittwen der obersten Reichsbeamten einschließlich der unter I des Tarifs zum Gesetze
vom 30. Juni 1873 (Reichs. Gesetzblatt Seite 166) bezeichneten den Betrag von drei.-
tausend Mark,
für Wittwen der unter II des Tarifs bezeichneten Reichsbeamten den Betrag von zwei-
tausendfünfhundert Mark,
im Uebrigen den Betrag von zweitausend Mark
nicht übersteigen.
Ueber die Susehörigket zu den Klassen entscheiden die Bestimmungen im §. 2 des Gesetzes
vom 30. Juni 1
Artikel II.
An Stelle des F. 9 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesehblatt Seite 237) treten folgende
Vorschriften:
8. 9.
Das Wittwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene
berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand
versetzt wäre.