Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Armee-Verordnungs-Mlatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
31. Jahrgang. Berlin den 14. Januar 1897. Nr. 1. 
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Postanstalten entgegen. Der vierteljährliche Vezugepreis beträgt für 
gewöhnliche Exemplare (Dost-Zeitungsliste Nr. 686) 1 X 50 %/ für nur arseis bedruckte, zum Einkleben in die Akten 
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festgesegt is. 
  
  
Nr. 1. 
Versuchsweise Unterstellung einiger Landwehrbezirke im Bereiche der Großberzoglich Hessischen 
(25.) Division unter die 25. Kavallerie-Brigade (Großherzoglich Hessische). 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich vom I. April 1897 ab für das Friedensverhältniß versuchs. 
weise die aus der anliegenden Landwehr. Bezirkseintheilung für den Bereich der Großherzoglich Hessischen (25.) 
Division hervorgehende Unterstellung einzelner Landwehrbezirke unter die 25. Kavallerie= Brigade (Großherzoglich 
Hessische) mit der Maßgabe, daß diese Unterstellung sich auf sämmtliche Dienstzweige der betreffenden Landwehr. 
bezirke erstreckt und letztere aus dem Befehlsbereich der Infanterie. Brigaden ausscheiden. 
Berlin den 30. Dezember 1896. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Goßler. 
  
LZandwehr. Bezirkseintheilung für den Bereich der Großherzoglich Hessischen (25.) Division. 
  
  
  
  
  
  
  
Infanteric- Brigade Landwehrbezirke Bemerkungen 
49. Friedberg 
(l. Großherzoglich Hessische) Gießen 
50. 1. Bezirk Mainz Der I. Bezirk ist dem Kommandeur der 50. Infanteric 
(2. Großherzoglich Worms Brigade (2. Großherzoglich Hessischen), der 2. Bezirk dem 
Hessische) 4# - Kommandeur der 25. Kavallerie. Brigade (Großherzoglich 
(2. Bezirk I. Darnsstadt Hessischen) im Frieden unterstellt. 
1 II. Darmstadt 
„ Erbach 
Kriegsministerium. Berlin den 6. Jannar 1897. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit dem Hinzufügen zur Kenntniß der Armee gebracht, 
daß in der Zusammensetzung der Landwehrbezirke eine Aenderung nicht eintritt. 
Die Herausgabe eines Deckblatis zur Wehrordnung bleibt vorbehalten. 
No. 853/12. 96. A. 1. v. Goßler.
	        
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