Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im S. 11 verordneten Beschränkung, mindestens 
zweihundertundsechszehn Mark betragen und 
für Wittwen von Offizieren, Aerzten im Offiziersrang und Beamten der höchsten Chargen 
einschließlich der unter 1 des Tarifs zum Gesetze vom 30. Uun, 1873 (Reichs-Gesetz- 
blatt Seite 166) bezeichneten den Betrag von dreitansend Mark, 
für Wittwen der unter 11 des Tarifs bezeichneten Offiziere, Aerzte im Offiziersrang und 
Beamten den Betrag von zweitausendfünfhundert Mark, 
im Uebrigen den Betrag von zweitausend Mark 
nicht übersteigen. 
Ueber dic Zog herntrit zu den Beamtenklassen entscheiden die Bestimmungen im F. 2 des 
Gesetzes vom 30. Juni 1 
K#ttikel 111. 
An Stelle der §§. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der 
Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, vom 
13. Juni 1895 (Reichs Gesetzblatt Seite 261) treten folgende Vorschriften: 
§. 2. 
Das Wittwengeld beträgt zweihundertundsechszehn Mark jährlich, gleichviel welcher Charge 
der Ehemann zur Zeit seines Todes angehört beziehungsweise ob und welche Pension er bezogen hat. 
Das Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Ehemanns zum 
Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, beträgt vierundvierzig Mark jährlich für jedes Kind; für 
Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Ehemanus zum Bezuge von 
Wittwengeld nicht berechtigt war, zweiundsiebenzig Mark jährlich für jedes Kind. 
Waisengeld wird für Kinder, welche in Militärerzichungsanstalten aufgenommen worden sind, 
nur zu demjenigen Betrage gezahlt, bis zu welchem für das betreffende Kind Pensionsgeld oder 
Erziehungsbeitrag an die Anstalt zu entrichten ist. 
C. 3. 
Das Wittwen= und Waisengeld erhöht sich für die Hinterblicebenen derjenigen Mannschaften vom 
Feldwebel abwärts, welchen eine mehr als fünfzehnjährige Dienstzeit zur Seite steht, für jedes 
Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten vierzigsten Dienstjahr um sechs vom Hundert 
der im §F. 2 bestimmten Sähe. 
Artikel IV. 
Dem §. 12 des Gesetzes vom 20. April 1881 (Reichs-Gesetzblatt Seite 85), dem F. 13 des Gesetzes vom 
17. Juni 1887 (Reichs-Geseblatt Seite 237) und dem F. 4 des Gesehes vom 13. Juni 1895 (Reichs-Gesehblatt 
Seite 261) tritt folgende Vorschrift hinzu: 
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer 
dem gekürzten Betrag cin Zwanzigstel des berechneten Wittwengeldes so lange hinzugesetzt, bis der 
volle Betrag wieder erreicht ist. 
Artikel V. 
Die Bestimmungen in den Artikeln 11 bis IV kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrags 
vom 23. November 1870 (Bundes-Gesehblatt 1871 Seite 9) zur Anwendung. 
Artikel VI. 
Dieses Geseh tritt mit dem 1. April 1897 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden den 17. Mai 1897. 
(. 8.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe.
	        
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