Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Widerstandsfähigkeit im feldmäßigen Gebrauch, besonders gegen Verbiegungen, Abnutzung und 
Witterungseinflüsse. 
Die Anwendung von Gelenken und Federn ist nicht ausgeschlossen, jedoch nach Möglichkeit zu vermeiden. 
Es wird besonderer Werth darauf gelegt, daß der vorgeschlagene Zughaken bei etwaiger Einführung 
möglichst wenig Aenderungen an den Tauen, Ortscheiten und Bracken bisheriger Art im Gefolge hat. 
II. Die Preisbewerbung ist offen für deutsche Staatsangehörige einschließlich der Angehörigen des 
deutschen Heeres. 
Die Einsendung schließt für die Militär-Verwaltung die Ermächtigung in sich, die Muster zu Versuchs- 
zwecken, sowie später zur Ausstattung des Heeres mit den prämiirten Zughaken vervielfältigen zu lassen, ohne 
daß daraus dem Einsender ein Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erwächst. 
III. An Preisen werden ausgeworfen 
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rin 
a) ein erster Preis vdnnynnynD XAAA ... 1500 M., 
b) „ zweiter - 22 800 r 
c) . dritter E *. 
) „vierter nnnnHH9 200 
Die Preise werden den besten Mustern zuerkannt werden, sofern diese den gestellten Anforderungen 
annähernd entsprechen. Die eingereichten Muster werden nicht wieder zurückgesandt, sondern gehen in das 
Eigenthum der Militär-Verwaltung über. 
IV. Die einzusendenden Muster müssen bis zum 30. Oktober 1897 bei der Artillerie-Prüfungs-Kommission, 
Berlin W, Kaiser-Allee Nr. 125/126, kostenfrei eingehen. 
Jedem Muster ist ein versiegelter Briefumschlag beizufügen, welcher im Innern Namen und Wohnort 
detz Einsenders enthält. 
Das Siegel darf weder Namen noch Wappen erkennen lassen. 
Auf dem Umschlag und dem Muster muß ein und dieselbe mehrziffrige Zahl deutlich angegeben sein. 
Der Umschlag wird erst nach Zuerkennung der Preise geöffnet. 
V. Die Zuerkennung. der eeis * auf Vorschlag der ArtilleriePrüfungs-Kommission durch das 
Kriegsministerium spätestens im Oktober 1 
Die Benachrichtigung hperen *s. erfolgt seiner Zeit durch die Artillerie= Drüfungs-Kommission. 
No. 55/5. 97. A. 4. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 25. Mai 1897. 
Nr. 138. 
Verordnung über die Organisation des Sanitätskorps der Marine. 
Vorsiehende, mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 8. März 1897 genehmigte Verordnung wird den 
betreffenden Oienststellen unter Umschlag zugesandt werden. Dieselbe erhält im Druckvorschriften. Etat die Nr. 526 
und kann durch Angehörige des Heeres von der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, 
Berlin S8W. Kochstraße Nr. 68—71 zum Preise von 25 Dfennig für das geheftete, 40 Pfennig für das 
kartonirte und 60 Pfennig für das ganz in Leinwand eingebundene Exemplar bezogen werden. 
No. 1161/5. 97. M. A. v. Goßler.
	        
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