Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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B. Mannschaften 
für die Zeit vom 30. September 1897 bis nach den Herbstübungen 1898. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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I. Armeekorps 3 Untoffz. 1 Tamb. — Horn. 36 Gemeine, darunttrr+— 1— 11 
II. 3 „ 1"„ 1 " 36 " — 1. 
III. 2 3 2* 1 l 1 „ 36 111□- — 1 — — 
IV. 2 3 » 1 r 1 „ 36 2 11——1 
V. I Z- 1 „ 1 : 36 „ ——.————. 
VI. s 3 v 1 v 1 ?2 36 „ 1811. 
VII. v 4 v 1 v 1 36 I— — — — — — 1 
VIII. » 3 v 1 v — "„ 36 v 11Z.J% 
IX. 2 3 v 1 " — "„ 36 „ II— i II— — — — 
X. v 3 „ 1 » — „ 36 " 1 11— 
XI. : 5.é5 1 " —; 53 - 1—111 
XlII. (Königl. Sächs.) 5 = 1 — 53 „ —1IH 
XIII. (Königl. Württb.)t3 — 1 33 „ 1LI1 
XIV. Armeckorps 3 "„ 1 „ — 35 : ——1L1IL 
XV. " 3 ? 1 „ — 36 " 1L 
XVI. : 3 "„ 1 » — e 35 » — — 11 11— — —1 
XVII. 2 3 2 1 „ 1„ 35 - — — —11— 1— 1 — 
Summe 56 Untoffz. 16 Tamb. 8 Horn. 640 Gemeine. 888888224 
Sämmtliche Infanterie. Regimenter müssen vertreten sein. 
Hierauf sind in Anrechnung zu bringen: 
a) die in Ziffer I, # der Kommandirungs= Bestimmungen bezeichneten Unteroffizicrc, und 
b) die nach Oiffer I, 7 derselben Bestimmungen zur Kapitulation zugelassenen Gemeinen (Gefreiten). 
3. Die Kommandirungen haben nach Maßgabe der beigefügten Bestimmungen zu erfolgen 
4. Wegen der Verstärkung des Lehr. Jufanteric-Bataillons während der Monate * bis September 1898 
ergeht s. Z. besondere Anordnung. 
In Vertretung. 
No. 536/6. 97. A. 2. v. der Boeck. 
Bestimmungen 
für die Kommandos zum Lehr-Jufanterie-Bataillon. 
I. Auswahl der Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen. 
. Als Hauptleute sind nur solche zu kommandiren, die während dieses Kommandos voraussichtlich 
nicht zum Major befördert werden. Es ist der Wohnungsverhältnisse wegen erwünscht, daß die 
Hauptleute unverheirathet sind. · 
.EssndnurunvcrhcikatheteLieutcaants,wecchcInindcstensssahreindicsckchargcdicnen, 
zu kommandiren. 
Die Unteroffiziere und Gemeinen missen sich tadellos geführt haben, nach allen Richtungen 
hin gut ausgebildet, kräftig und gesund sein, sowic eine Größe von nicht unter 1645 und nicht 
über 1835 mm haben. 
. Bei Auswahl der Unteroffiziere und Gemeinen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dieselben vor- 
aussichtlich während der Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen. 
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*im
	        
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