Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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An die Leistungen der Unteroffiziere werben nicht unerhebliche Anforderungen gestellt. Es ist 
daher erforderlich, daß nur ältere, erfahrene Unteroffiziere kommandirt werden. 
. Die Auswahl der für ein weiteres Jahr erforderlichen 24 Unteroffiziere erfolgt durch den 
Kommandeur des Lehr. Infanterie-Bataillons. Derselbe macht hiervon den Truppentheilen bis 
zum 1. Juli Mittheilung und erstattet den Generalkommandos Meldung (siehe auch IV. 3). 
. Die Gemeinen (Gefreiten) sind aus dem jüngsten Jahrgang zu entnehmen. Von deuselben 
— einschließlich Spiellente — können nach Auflösung des Bataillons die zur Kapitulation zu- 
gelassenen Mannschaften bei dem Bataillon auf ein weiteres Jahr bz. bis zu ihrer Beförderung zu 
Unteroffizieren belassen werden. 
Diese Mannschaften sind dem Lehr. Infanteric. Bataillon von den Regimentern am 1. Juli 
namhaft zu machen. 
Unmittelbar vor dem Abmarsch zum Lehr. Infanterie--Bataillon sind die Mannschaften nach An- 
leitung des F. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 
1. Februar 1894 ärztlich zu untersuchen. 
II. Befördernungen und Ablösungen. 
4 Durch die Beförderung eines Sekondlicutenants zum Premierlieutenant ist Ablösung nicht bedingt. 
Sollten aus dringenden dienstlichen Gründen Ablösungen wünschenswerth sein, so haben sich die 
Truppentheile unmittelbar mit dem Lehr. Jufanteric- Bataillon ins Einvernehmen zu sehen. 
. Die Mannschaften können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiten, Unteroffizieren, 
Sergeanten, Vizefeldwebeln und Feldwebeln befördert werden. 
Damit vermieden wird, daß Unteroffiziere oder Gemeine (Gefreite), welche sich nicht zur 
Zufriedenheit führen oder Ungenügendes leisten, während ihres Kommandos in eine höhere Charge 
aufrücken, hat sich der Truppentheil, bevor die Beförderung erfolgt, mit dem Lehr-Infanterie. 
Bataillon in Verbindung zu setzen und dasselbe um eine Acußerung zu ersuchen, ob der beabsichtigten 
Beförderung die Führung und die dienstliche Leistung der Betreffenden nicht entgegenstehen. 
Etwaigen Bedenken des Lehr. Infanterie- Bataillons ist seitens des Truppentheils Rechnung 
zu tragen. 
A. Mit dem Benachrichtigungsschreiben an das Lehr. Infanterie. Bataillon über die erfolgte Beförderung 
sind zugleich die Chargenabzeichen für die Beförderten einzusenden. 
Die zu Unteroffizieren bz. Feldwebeln Beförderten treten sofort nach dem Eintreffen deß Ersatz- 
mannes zu ihrem Truppentheil zurück, wogegen die zu Gefreiten bz. Sergeanten und Vizefeldwebeln 
Beförderten beim Lehr- Infanteric. Bataillon verbleiben. 
Für die zu Unteroffizieren bz. Feldwebeln Beförderten sind Ersatzmannschaften zu kommandiren, 
jedoch nur dann, wenn die Beförderung bis zum 30. Juni erfolgt; die Ersahmannschaften müssen 
spätestens einen Tag nach Abgang des Benachrichtigungsschreibens über die Beförderung zum 
Lehr- Infanterie-Bataillon in Marsch gesetzt werden. 
Vom I. August ab dürfen Ablösungen in Folge von Beförderungen nicht statttfinden. 
Werden Kommandirte in dieser Leit zu Unteroffizieren oder Feldwebeln ernannt, so ist denselben 
— vergl. VII. 1 — der Mehrbetrag an Löhnung seitens des Lehr. Infanterie= Bataillons zu zahlen. 
Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen 
erfolgt nur durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit dem Lehr. Infanterie- Bataillon. 
Letterem sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstages, rechtzeitig zu über- 
mitteln. Die Entlassung selbst erfolgt durch den Truppentheil. 
. Ablösung von Kommandirten in Folge schlechter Führung, Bestrafung, langwieriger Erkrankung u. s. w. 
ist vom Lehr. Infanterie-Bataillon bei dem betreffenden Truppentheil zu beantragen. Für diese, 
sowie für die zu 6 bezeichneten Mannschaften ist stets Ersat zu gestellen. 
III. Ueberweisung. 
Die Truppentheile senden die Qualiftkationsberichte und Personalbogen der kommandirten 
Offiziere dem Kommandeur des Lehr. Infanterie-Bataillons ein. Dieser hat nach Beendigung 
des Kommandos ein Urtheil über jene Offziere abzugeben und auf dem Dienstwege an die 
betreffenden Regiments u. s. w. Kommandeure gelangen zu lassen.
	        
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