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VII. Geldverpflegung 2c.
. Wegen der Gehalts= und Löhnungs= Gebührnisse 2c. wird auf den Friedensverpflegungs Etat des
Lehr. Infanterie-Bataillons verwiesen. Die Offiziere und Mannschaften erhalten Gehalt bz. Löhnung,
Garnisonzulage und Naturalverpflegung von dem Lehr-= Infanterie-Bataillon, und zwar:
a) die Offiziere vom 1. Oktober des laufenden bis einschließlich 30. September des nächsten bz.
des hierauf folgenden Jahres,
b) die Unteroffiziere und Gemeinen (Gefreiten) von dem auf den Zusammentrittstag des Lehr.
Infanterie= Bataillons folgenden Tage ab bis ausschließlich des Abgangstages,
I) die als Ersatz für zurückberufene Mannschaften Kommandirten von dem auf den Eintreffetag
beim Lehr. Infanterie--Bataillon folgenden Tage ab.
Das Lehr. Infanterie. Bataillon zahlt die Pferdegelder für die Hauptleute für September
des laufenden bis einschließlich August des nächsten bz. des hierauf folgenden Jahres.
Dem Lehr. Infanterie-Bataillon ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in ein höheres Gehalt
oder in eine höhere Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab die Jahlung zu erfolgen
hat, sogleich Kenntniß zu geben, ebenso von der Versehung eines Kommandirten zu einem anderen
Bataillon.
Die Höhe der vom 1. Oktober ab einzuhaltenden Gehaltsabzüge:
a) zur Wittwenkasse unter Angabe der Nummer des Aufnahmescheins,
b) . Kleiderkasse,
c) Recgimentsmusikkasse,
4) Osffizier-Darlehnskasse, unter Angabe der Konto-Nummer,
JP) für die Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine und den allgemeinen Deutschen
Versicherungsverein in Stuttgart, unter Angabe der Police-Nummer,
) zur Einkommen- und Kommunal euer
dem Lehr- Jufanterie · Bataillon spaͤtestens 14 Tage vor dem Eintreffen ber Offiziere mitzutheilen.
In dieser Mittheilung sind ferner anzugeben:
g) die Höhe des gezahlten Fuhr · und Umzugskosten · Vorschusses,
h) bis zu welchem Tage die Hauptleute die Ration von ihrem Truppentheil beziehen werden,
i) ob das Pferdegeld der Hauptleute zur Auszahlung gelangen oder behufs Tilgung von
Pferdegeldvorschüssen einbehalten werden soll,
k) ob noch weitere Gehaltsabzüge zur Deckung von Pferdegeldvorschüssen einzubehalten sind.
Andere als die voraufgeführten Abzüge werden vom Lehr. Infanterie-Bataillon nicht
einbehalten.
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Die nach bder Gehaltszahlung am 1. September in den Truppenkassen vorhandenen Bestände an
Wittwenkassen= und Kleiderkassenbeiträgen, Rückzahlungsbeträgen zur Offizier-Darlehnskasse sowie
Lebensversicherungsprämien der kommandirten Offiziere sind dem Lehr- Infanterie-Bataillon bis zum
25. desselben Monats einzusenden. Das Lehr. Infanterie- Bataillon hat bezüglich weiterer Verrechnung
dieser Beträge nach §. 4, 8 O. U. V. zu verfahren.
Nach Rückkehr der Offiziere zu ihren Truppentheilen werden die unter Za bis e bezeichneten, in
der Kasse des Lehr- Infanterie-Bataillons vorhandenen Gcehaltsabzüge und die angesammelten
Pferdegelder den Truppentheilen überwiesen.
Die etatsmäßigen Pferde der Hauptleute sind zum Lehr. Infanterie-Bataillon und zurück zum
Truppentheil bis zur Station Wildpark bz. von dieser für Rechnung der Militär Fonds mit der
Eisenbahn zu befördern.
Die Julagen, welche den Unteroffizieren und Mannschaften aus dem Ersparniß- 2c. Fonds ihrer
Truppentheile gewährt werden (siche Bemerkung 2 auf National), zahlt das Lehr-Infanterie-
Bataillon am Schlusse jedes Monats vorschußweise. Die Erstattung und Einziehung erfolgt wie
zu III. 4 angegeben.
Das Kapitulationshandgeld ist von den bezüglichen Bataillonen zu zahlen und zu liquidiren.