Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

— 
# 
ri. 
e 
# 
# 
9# 
— 191 — 
VII. Geldverpflegung 2c. 
. Wegen der Gehalts= und Löhnungs= Gebührnisse 2c. wird auf den Friedensverpflegungs Etat des 
Lehr. Infanterie-Bataillons verwiesen. Die Offiziere und Mannschaften erhalten Gehalt bz. Löhnung, 
Garnisonzulage und Naturalverpflegung von dem Lehr-= Infanterie-Bataillon, und zwar: 
a) die Offiziere vom 1. Oktober des laufenden bis einschließlich 30. September des nächsten bz. 
des hierauf folgenden Jahres, 
b) die Unteroffiziere und Gemeinen (Gefreiten) von dem auf den Zusammentrittstag des Lehr. 
Infanterie= Bataillons folgenden Tage ab bis ausschließlich des Abgangstages, 
I) die als Ersatz für zurückberufene Mannschaften Kommandirten von dem auf den Eintreffetag 
beim Lehr. Infanterie--Bataillon folgenden Tage ab. 
Das Lehr. Infanterie. Bataillon zahlt die Pferdegelder für die Hauptleute für September 
des laufenden bis einschließlich August des nächsten bz. des hierauf folgenden Jahres. 
Dem Lehr. Infanterie-Bataillon ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in ein höheres Gehalt 
oder in eine höhere Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab die Jahlung zu erfolgen 
hat, sogleich Kenntniß zu geben, ebenso von der Versehung eines Kommandirten zu einem anderen 
Bataillon. 
Die Höhe der vom 1. Oktober ab einzuhaltenden Gehaltsabzüge: 
a) zur Wittwenkasse unter Angabe der Nummer des Aufnahmescheins, 
b) . Kleiderkasse, 
c) Recgimentsmusikkasse, 
4) Osffizier-Darlehnskasse, unter Angabe der Konto-Nummer, 
JP) für die Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine und den allgemeinen Deutschen 
Versicherungsverein in Stuttgart, unter Angabe der Police-Nummer, 
) zur Einkommen- und Kommunal euer 
dem Lehr- Jufanterie · Bataillon spaͤtestens 14 Tage vor dem Eintreffen ber Offiziere mitzutheilen. 
In dieser Mittheilung sind ferner anzugeben: 
g) die Höhe des gezahlten Fuhr · und Umzugskosten · Vorschusses, 
h) bis zu welchem Tage die Hauptleute die Ration von ihrem Truppentheil beziehen werden, 
i) ob das Pferdegeld der Hauptleute zur Auszahlung gelangen oder behufs Tilgung von 
Pferdegeldvorschüssen einbehalten werden soll, 
k) ob noch weitere Gehaltsabzüge zur Deckung von Pferdegeldvorschüssen einzubehalten sind. 
Andere als die voraufgeführten Abzüge werden vom Lehr. Infanterie-Bataillon nicht 
einbehalten. 
— 
Die nach bder Gehaltszahlung am 1. September in den Truppenkassen vorhandenen Bestände an 
Wittwenkassen= und Kleiderkassenbeiträgen, Rückzahlungsbeträgen zur Offizier-Darlehnskasse sowie 
Lebensversicherungsprämien der kommandirten Offiziere sind dem Lehr- Infanterie-Bataillon bis zum 
25. desselben Monats einzusenden. Das Lehr. Infanterie- Bataillon hat bezüglich weiterer Verrechnung 
dieser Beträge nach §. 4, 8 O. U. V. zu verfahren. 
Nach Rückkehr der Offiziere zu ihren Truppentheilen werden die unter Za bis e bezeichneten, in 
der Kasse des Lehr- Infanterie-Bataillons vorhandenen Gcehaltsabzüge und die angesammelten 
Pferdegelder den Truppentheilen überwiesen. 
Die etatsmäßigen Pferde der Hauptleute sind zum Lehr. Infanterie-Bataillon und zurück zum 
Truppentheil bis zur Station Wildpark bz. von dieser für Rechnung der Militär Fonds mit der 
Eisenbahn zu befördern. 
Die Julagen, welche den Unteroffizieren und Mannschaften aus dem Ersparniß- 2c. Fonds ihrer 
Truppentheile gewährt werden (siche Bemerkung 2 auf National), zahlt das Lehr-Infanterie- 
Bataillon am Schlusse jedes Monats vorschußweise. Die Erstattung und Einziehung erfolgt wie 
zu III. 4 angegeben. 
Das Kapitulationshandgeld ist von den bezüglichen Bataillonen zu zahlen und zu liquidiren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.