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Kriegsministerium. Berlin den 9. Juli 1897.
Nr. 179.
Preußische Stempelstener-Angelegenheit.
Der Herr Finanzminister hat entschieden, daß Auswanderungsbescheinigungen, die auf Grund des §. 111, 16 a
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Absah 2 der Deutschen Wehrordnung von den Bezirkskommandos ausgestellt werden, nach Nr. 77 a des Stempel ·
tarifs zum preußischen Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 von der Stempelsteuer befreit sind. Die Nr. 2 der
Verfügung vom 30. Oktober 1896 — Armce= Verordnungs= Blatt 1896 Seite 285 — tritt daher außer An.
wendung.
« In Vertretung.
No. 203/6. 97. B. 1. v. der Boeck.
Kriegsministerium. Berlin den 26. Juni 1897.
Allgemeines Kriegs- Departement.
Nr. 180.
Gesammtberzeichniß derjenigen Lehranstalten, welche gemäß §. 90 der Wehrordnung zur Ausstellung
bon Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Der vorliegenden Nummer des Armee Verordnungs- Blattes ist in besonderer Beilage der Erlaß des Herrn
Reichskanzlers vom 10. Juni 1897, betreffend diejenigen Lehranstalten, welche gemäß §. 90 der Wehrordnung
zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig. freiwilligen Dienst berechtigt sind, beigefügt.
No. 346/6. 97. A. 1. v. der Boeck.
Kriegsministerium. #6 Berlin den 28. Juni 1897.
Militär- Oekonomie- Departement.
Nr. 181.
Geld= und Werthsendungen an Königlich Bayerische Truppenkassen.
Unter Bezugnahme auf die mittelst Erlasses vom 12. April d. J. (Armec-Verordnungs-Blatt S. 113) ver-
öffentlichte Verfügung des Reichs-Postamts vom 2. April d. J. wird hierdurch bekannt gemacht, daß auch bei
den Königlich Bayerischen Truppen eine neuc Kassenordnung eingeführt worden ist, dice der für die Preußischen
Truppen gegebenen Kassenordnung vom 11. März d. J. entspricht.
No. 484/6. 97. B. 1. Frhr. v. Gemmingen.
Kriegsministerium. Berlin den 30. Juni 1897.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 182.
Vorschrift „Verwaltung der Artillerie-Munition-.
Die Vorschrift „Verwaltung der Artillerie. Munitione ist neu aufgestellt und wird den betreffenden Dienststellen
nebst Auszug aus dem neuen Vertheilungsplan zugehen. Die bisherige „Verwaltungsvorschrift für die Artillerie=
Munitiona — Berlin 1889 — tritt außer Kraft.
Im Druckvorschriften-Etat ist der Text bei Nr. 230 zu ersetzen durch:
„ Verwaltung der Artillerie-Munition (11. 6. 97)=
Die Berichtigung der Bedarfszahlen daselbst wird durch den nächsten Nachtrag erfolgen.
No. 646/6. 97. A. 5. v. der Boeck.