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III.
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VI.
vn.
VIII.
229 —
. 8. 4 erhaält folgende Fassung:
S. 4.
1. Die Bestimmungen über die Schießstände sind in der Schießstandsordnung enthalten. Schießständc.
2. Bezüglich der aus der Verpachtung und Bewirthschaftung der Schießstände aufkommenden
Reinerlöse sowie deren Verwendung und Verrechnung gilt das im §. 3 Gesagte. Für etats-
mäßige Schießstände, welche nach F. 63 der Schießstandsordnung in der Selbstbewirkhschaftung
durch die Truppen stehen, und für außeretatsmäßige Schießstände dürfen Mittel aus den
Ertragshälften nicht verwendet werden.
5. 16 erhält folgende Fassung:
g. 16.
Bezüglich der aus der Verpachtung und Bewirthschaftung aufkommenden Neinerlose gelten Verwaltung
die entsprechenden Anordnungen des F. 3 mit der Maßgabe, daß die Bestimmung über die Ver. und Ver-
wendung der Ertragshälften auf Vorschlag des Kommandanten bz. Vorsitzenden der Schießplatz, wendung der
verwaltung durch die Korps- Intendantur im Einvernehmen mit dem örtlichen Generalkommando Erträgnisse.
bz. der zuständigen Fußartillerie. Inspektion erfolgt. Die Ertragshälften der Truppenübungs- und
Artillerie Schießplätze dürfen nur für diese selbst verwendet werden.
.Auf Seite 287 der Garnison-Verwaltungs- Ordnung ist am Schluß der Ziffer 2 einzuschalten:
»Nur bezüglich der im F. 3 des Anhanges bezeichneten Uebungsplätze werden die Bau-
kosten von den Geräthekosten nicht getrennt, sondern die Kosten für Unterhaltung bz. Verbesserung
der Plätze und für Geräthe sämmtlich in den Ausgaben-Nachweis II. aufgenommen.=
. Die Bemerkung auf Seite 357 ist zu streichen. Dafür ist auf Seite 313 folgende Bemerkung
hinzuzufügen:
»Zu Hier sind auch die Ausgaben nachzuweisen, welche aus den durch die Ver-
pachtung und Bewirthschaftung aufkommenden Ertragshälften zur Unterhaltung und Verbesserung
der Uebungsplähze der Garnison bestritten werden. Im Ausgaben-Nachweis für das IV. Viertel-
jahr ist am Rande der etwa verbleibende Rest ersichtlich zu machen.=
Die Bemerkung auf Seite 373 ist zu streichen. Dafür ist auf Seite 363 folgende Bemerkung
hinzuzufügen:
„Wegen des Nachweises der aus den Ertragshälften zur Unterhaltung und Verbesserung
der Uebungsplähze bestrittenen Ausgaben und wegen der verbleibenden Restbeträge gilt die bezügliche
Bemerkung auf Seite 313.6
Ziffer 17 der Beilage 28 (Seite 294) erhält folgende Fassung:
„Die Kosten für Ermiethung von Uebungsplätzen sowie für deren Unterhaltung und Ver-
besserung trägt der Titel 15 des Ausgabekapitels 27, soweit nicht die Ertragshälften aus der Ver-
pachtung und Bewirthschaftung Mittel dazu bieten. Auch die Entschädigung der Grenznachbarn
von Carnisen, Schehstinden für Wirthschaftsstörungen aus Anlaß der Schul-Schießübungen wird
aus Kapitel 27 Titel 15 bestritten. Ausgenommen sind die Unterhaltungskosten für die auf diesen
Plähen befindlichen Wach- und Scheibenhäuser, Brunnen, Pferdeunterstände, Kleisterküchen mit Herd,
jedoch ohne Ofen und Gerätheausstattung, und für die Aufbewahrungsgelasse für Uebungsmunition,
welche vom Ausgabekgpitel 27 Titel 8 bis 10 getragen werden.=
Auf Seite 362 ist ein neuer Unterabschnitt
„H. Uebungsplätze
hinzuzufügen.
In Zeile 2 der Bemerkungen auf Seite 363 ist statt -G- zu sehen »H«.
Auf den Seiten 317, 319 und 321 ist die Spalte -Titel 15. Uebungsplähe= zu streichen, ebenso
auf Seite 320 der Abschuitt O. Uebungsplätze.