Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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XI. Die Bemerkung e auf Seite 381 lautet: 
„Der zur Unterhaltung und Verbesserung der Uebungsplätze verfügbare Theil von den 
aufkommenden Erlösen und Erträgnissen derselben (vergl. Anhang öF. 3, 4, 16) ist im Geld- 
einnahmen-Nachweis 1 von jedem bezüglichen Einnahmebetrag vor der Linie abzusehen und gleich- 
zeitig im Geldeinnahmen-Nachweis II bei den Einnahmen für Kapitel 27 Titel 15 des laufenden 
Etatsjahrs — unter II des Nachweises — zu vereinnahmen.= 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
In Vertretung. 
No. 995/6. 97. B. 4. v. Viebahn. 
Kriegsministerium. Berlin den 17. Juli 1897. 
Allgemeines Kriegs= Departement. 
Nr. 194. 
Aenderung des Exerzir-Reglements für die Kavallerie. 
In vorgenanntem Reglement ist auf Seite 51 Zeile 1 von oben das Wort „Ruf= zu ersetzen durch -Straße frei-. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
In Vertretung. 
No. 297/7. 97. A. 3. v. Wartenberg. 
Kriegeministerium. · Berlin den 10. Juli 1897. 
Unterstützungs-Abtheilung. 
r. 195. 
Anweisung der Liquidationen über Nebenkosten in Indalidisirungs-Angelegenheiten u. s. w. 
Die Liquidationen über die Kosten der Reisen und Märsche inaktiver Mannschaften zur Prüfung und Feststellung 
erhobener Ansprüche auf Invalidengebührnisse (zur ärztlichen Untersuchung und zur Superrevision), ferner die 
Liquidationen über Fuhrkosten und Tagegelder von Militär- und Zivilärzten aus Anlaß solcher Untersuchungen 
sind fortan nicht mehr hierher vorzulegen, sondern — nach erfolgter Feststellung — von den Königlichen 
Korps- Intendanturen auf die hiesige Militär- Pensionskasse zur Verausgabung bei dem Abschnitt Insgemein (h) 
des Allgemeinen Pensionsfonds anzuweisen, soweit es sich nicht um Invalidenansprüche aus dem Kriege von 
1870/71 handelt. 
Diejenigen Liquidationen, bei welchen der lehztgedachte Fall zutrifft, sowie auch die Liquidationen über 
Reisen und Transporte von Militär. Invaliden aus dem Kriege von 1870/71 behufs Aufnahme in die Garnison- 
lazarethe zu Heilzwecken sind von den Korps. Intendanturen — mit dem Feststellungsattest derselben versehen — 
fortan direkt den Königlichen Regierungen bz. dem Kaiserlichen Ministerium für Elsaß Lothringen, Abtheilung für 
Finanzen, Gewerbe und Domäuen mit dem Ersuchen zu übersenden, die Beträge zahlen und bei dem Reichs. 
Invalidenfonds — Invalidenpensionen des Krieges von 1870/71 — verrechnen zu lassen. Für das Großherzogthum 
Baden sind diese Liquidationen von der Intendantur des XIV. Armeekorps auf ihre Korpszahlungsstelle und für 
Berlin seitens der Korps. Intendantur des III. Armeekorps auf die hiesige Militär-Pensionskasse zur Veraus- 
gabung bei demselben Fonds anzuweisen. 
Die Liquidationen über Zeugengebühren in Invalidisirungs- Angelegenheiten sind ausnahmslos — 
gleichviel ob es sich um Invalidenansprüche aus dem Friedens- oder Kriegbdienste handelt — von den Korps- 
Intendanturen auf die hiesige MilitärPensionskasse zur Verausgabung bei dem Abschnitt Insgemein (h) des 
Allgemeinen Pensionsfonds anzuweisen. 
Alle vorbezeichneten Liquidationen, welche inaktive Mannschaften der Bundesstaaten Bayern, Sachsen 
und Württemberg betreffen, sind nach wie vor seitens der Korps-Intendanturen — mit dem Feststellungsattest 
derselben versehen — behufs Vermittelung der Erstattung hierher vorzulegen. 
In Vertreiung. 
No. 921/7. 97. C. 2. Hormuth.
	        
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