Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Anlage 2. 
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III. 
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Zusammenstellung 
der für das Kommando zur Gewehr-Prüfungskommission maßgebenden Bestimmungen. 
I. Zeitpunkt des Kommandos. 
. Die Mannschaften werden zum 26. September jeden Jahres kommandirt und müssen bis 12 Uhr Nachts 
dieses Tages in Spandau-Ruhleben eingetroffen sein. Ein Eintreffen Tags zuvor ist unstatthaft. 
. Das Kommando dauert bis einschließlich 25. September des folgenden Jahres; der Gewehr-Prüfungs. 
kommisson steht jedoch das Recht zu, einzelne Mannschaften bis einschließlich 27. September zurück. 
zubehalten 
II. Auswahl der Kommandirten. 
Die Gemeinen müssen alle Eigenschaften zu tüchtigen Schützen besitzen, gewandt und geistig geweckt sein. 
. Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein. 
. Die Mannschaften sind unmittelbar vor dem Abmarsch nach Spandau-Rahleben nach Anleitung des 
§. 62 der Dienstauweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 1. Februar 1894 ärztlich 
zu untersuchen. Es dürfen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden. 
Beförderungen und Ablösung während des Kommandos, Schießauszeichnungen. 
. Die Gemeinen können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiten ernannt werden. Der Truppen- 
theil hat aber, bevor die Ernennung erfolgt, die Gewehr-Prüfungskommission um einc Aeußerung zu 
ersuchen, ob der beabsichtigten Ernennung die Führung und dienstliche Leistung der Betreffenden während 
des Kommandos nicht enthegenstehen. Etwaigen Bedenken der vorgenannten Behörde hat der Truppen- 
theil Rechnung zu trage 
Mit dem Beuchuichtionnoeschreiben an die Gewehr- Prüfungskommission über die erfolgte Ernennung 
sind zugleich die Chargenabzeichen für die Ernannten einzusenden. 
Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen erfolgt 
nur durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit der Gewehr- Prüfungskommission. Dieser 
sind dic Anträge unter Augabe des Entlassungstages rechtzeitig zu übermitteln. Die Entlassung selbst 
erfolgt durch den Truppentheil. 
. Die Ablösung Kommandirter in Folge schlechter Führung, Bestrafung, langwieriger Erkrankung u. s. w. 
ist von der Gewehr= Prüfungskommission bei dem betreffenden Truppentheil zu beantragen. Für die 
Abgelösten sowic für die zu 3 bezeichneten Mannschaften ist stets Ersatz zu stellen. 
Schiehauszeichnungen und silberne Eicheln, welche sich Mannschaften bei der Gewehr Prüfungskommission 
erwerben, werden von dieser beschafft) die Rechnungen werden den Truppentheilen zugesandt. 
IV. Ueberweisung. 
Für jeden Kommandirten, und zwar für jeden auf einem besonderen Bogen, sind an die Gewehr- 
Prüfungskommission einzusenden: 
a) ein Auszug aus der Truppenstammrolle, der u. A. folgende Angaben enthalten muß: 
In Spalte 10: Ob der Betreffende Kapitulant ist und mit welchem Tage seine Dienst- 
verpflichtung abläuft. 
in Spalte 15: Welche Löhnung und welche Zulage — siehe Armee · Verordnungs · 
Blatt 4 Seite 71, Nummer 70 — der Kommandirte monatlich während der Dauer 
seines Kommandos bezieht, betreffs der Zulage auch für Rechnung welches Bataillons.
	        
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