IX. Allgemeine Bemerkungen.
1. Die zur Gewehr · Prũfungskommission zu kommandirenden Unteroffiziere werden aus den zu den Unter-
offizier= Uebungskursen der Infanterie= Schießschule kommandirten Unteroffizieren ausgewählt; für die
Dauer des Kommandos der Unteroffiziere ist in erster Linie das dienstliche Interesse der Gewehr=
Prüfungskommission maßgebend. Die Unteroffziere beziehen von der Gewehr= Prüfungskommission eine
monatliche Zulage von 6 Mark.
Die Truppentheile haben sofort, nachdem ihnen die Nachricht von dem Uebertritt der Unter-
offiziere von der Infanterie Schießschule in das Kommandoverhältniß bei der Gewehr. Prüfungs.
kommission zugegangen ist, der letzteren die den Unteroffizieren noch fehlenden Bekleidungs u. s. w.
Stücke, ferner eine Nachweisung über Fälligkeitszeiten der Groß. und Klein-Bekleidungsstücke, sowie
einen Militärfahrschein für die Rückfahrt einzusenden. Dieselben Papiere sind von den Truppentheilen
einzusenden, wenn ein Unteroffizier direkt von seinem Truppentheil zur Gewehr.- Prüfungskommission
kommandirt wird.
Die Ersatzleute für die zur Entlassung kommenden Offiierburschen haben ebenfalls am 26. September
einzutreffen.
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Unteroffiziere des Unterstabes und das kommandirte Feuer-
werkspersonal sinngemäße Anwendung, mit der Maßgabe jeboch, daß dem letzteren Bekleidungs= und
Ausrüstungsstücke (Ziffer V, 1) nur insoweit mitgegeben werden, als solche etatsmäßig sind.
Wegen der Julagegewährung gelten besondere Bestimmungen.
Den Truppentheilen derjenigen Unteroffiziere und Mannschaften, welche für den Fall einer Mobil-
machung bei der Gewehr. Prüfungskommission verbleiben, wird von dieser Mittheilung gemacht werden;
hierauf bezügliche Anfragen haben nicht stattzufinden.
Die zu erneuernden Kapitulations-Verhandlungen der kommandirten Unteroffiziere und des Feuerwerks.
personals sind der Gewehr= Prüfungskommission jährlich zum 1. September, bei den im Frühjahr ab-
laufenden Kapitulationen zum 1. März zu übersenden.
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