Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

247 — 
Kriegsministerium. Berlin den 8. August 1897. 
Nr. 205. 
Ausgabe einer Truppenübungsplatz-Vorschrift. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 7. Juli d. J. eine -Truppen- 
übungsplah- Vorschrift= zu genehmigen geruht. Dieselbe wird den betreffenden Dienststellen in der erforderlichen 
Zahl von Abdrücken nebst Auszug aus dem Vertheilungsplan zugehen. 
Das in Ziffer 124 der vorgenannten Druckvorschrift vorgeschriebene Abrechnungsverfahren findet auf 
die diesjährigen Schießübungen der Feldartillerie keine Anwendung; es verbleibt daher im laufenden Uebungsjahre 
bei den bisherigen bezüglichen Vorschriften. 
Der Entwurf der Verwaltungsvorschrift für Trappenühungspläte und Feldartillerie= Schießplätze vom 
1. Juni 1893 tritt außer Kraft. 
Im Druckvorschriften= Etat ist unter Nr. 399 der Titel der bisherigen Vorschrift zu streichen und dafür 
zu setzen: 
Truppenübungsplatz-Vorschrift (7. 7. 97). 
Die neue Vorschrift wird von der Königlichen Hofbuchbandlung von E. S. Mittler & Sohn, 
Berlin S.W., Kochstraße 68/71, vorräthig gehalten und kostet bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee ein 
Abdruck 
geheftet 50 Pf., 
gebunden 65 = 
No. 53/8. 97. A. 4. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 5. August 1897. 
Allgemeines Kriegs= Departement. 
Nr. 206. 
Leere mit Japfen zum Messen der Korn= und Visirhöhen. 
Die mit Gewehren 88 ausgerüsteten Truppen haben die vorbezeichneten Leeren an die Gewehrfabrik Spandau 
auf deren Verlangen einzusenden. 
In Vertretung. 
No. 85/8. 97. A. 2. Beseler. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 5. August 1897. 
Militär-Oekonomie-Departement. 
Nr. 207. 
Urlanbslöhnung für Kapitulanten. 
Haãlfsmusiker „welche kapitulirt haben, gehören zu den Kapitulanten in den Gemeinenchargen und dũrfen daher 
nach §. 30 Ziffer 1 der Friedens-Besoldungsvorschrift während eines Urlaubs bis zu drei Monaten im Genusse 
der Löhnung verbleiben. 
In Vertretung. 
No. 349/7. 97. B. 1. Frhr. v. Liechtenstern. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 7. August 1897. 
Allgemeines Kriegs. Departement. 
Nr. 208. 
Ausgabe einer neuen Vorschrift. 
Eine neubearbeitete Vorschrift 
„Anleitung für die Fütterung, den Beschlag und die Arbeit der Pferde schweren Schlages- 
nebst Anhang: 
„ Beschreibung und Anleitung für die Behandlung und das Verpassen der Ausrüstung für die Reit- 
und Zugpferde der Fußartillerie
	        
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