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Kriegsministerium. Berlin den 20. August 1897.
Allgemeines Kriegs · Departement.
Nr. 217.
Aenderung der Verwaltungs-Vorschrift für das Material der Feldartillerie.
Die Bestimmungen in Hiffer 42 der vorgenannten Verwaltungs-Vorschrift werden außer Kraft gesetzt.
Im Auftrage.
No. 248/7. 97. A. 4. Gallwitz.
Kriegsministerium. Berlin den 24. August 1897.
Allgemeines Kriegs -Departement.
Nr. 218.
Ausgabe einer neuen Dienstvorschrift.
Die Vorschrift für Bau und Betrieb von Feldbahnen nebst Sondervorschriften 1 bis 5 wird den in Betracht
kommenden Dienststellen demnächst mit Vertheilungsplan zugehen. Dieselbe erhält im Druckvorschriften- Etat
die Nr. 529.
Die Ausgabe eines Auszuges aus der Vorschrift für einzelne Dienststellen bleibt vorbehalten.
No. 641/8. 97. A. 1. v. der Boeck.
Deckblätter gelangen zur Versendung:
Nr. 2 bis 5 zum Leitfaden, betreffend die Seitengewehre der Truppen zu Fuß,
Nr. 38 bis 40 zum Leitfaden, betreffend die Seitengewehre der Truppen zu Pferde und die Lanzen,
der Abschnitt -Die Reinigung des Gewehrs= zum Leitfaden, betreffend das Gewehr 88/97 und seine Munition,
Nr. 1 bis 10 zum Leitfaden, betreffend die Leuchtpistole und ihre Munition,
Nr. 1 bis 25 zu den Gebührniß-Nachweisungen (Beiheft zur Kriegs- Besoldungsvorschrift).
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.