Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

— 254 — 
Kriegsministerium. Berlin den 20. August 1897. 
Allgemeines Kriegs · Departement. 
Nr. 217. 
Aenderung der Verwaltungs-Vorschrift für das Material der Feldartillerie. 
Die Bestimmungen in Hiffer 42 der vorgenannten Verwaltungs-Vorschrift werden außer Kraft gesetzt. 
Im Auftrage. 
No. 248/7. 97. A. 4. Gallwitz. 
Kriegsministerium. Berlin den 24. August 1897. 
Allgemeines Kriegs -Departement. 
Nr. 218. 
Ausgabe einer neuen Dienstvorschrift. 
Die Vorschrift für Bau und Betrieb von Feldbahnen nebst Sondervorschriften 1 bis 5 wird den in Betracht 
kommenden Dienststellen demnächst mit Vertheilungsplan zugehen. Dieselbe erhält im Druckvorschriften- Etat 
die Nr. 529. 
Die Ausgabe eines Auszuges aus der Vorschrift für einzelne Dienststellen bleibt vorbehalten. 
No. 641/8. 97. A. 1. v. der Boeck. 
Deckblätter gelangen zur Versendung: 
Nr. 2 bis 5 zum Leitfaden, betreffend die Seitengewehre der Truppen zu Fuß, 
Nr. 38 bis 40 zum Leitfaden, betreffend die Seitengewehre der Truppen zu Pferde und die Lanzen, 
der Abschnitt -Die Reinigung des Gewehrs= zum Leitfaden, betreffend das Gewehr 88/97 und seine Munition, 
Nr. 1 bis 10 zum Leitfaden, betreffend die Leuchtpistole und ihre Munition, 
Nr. 1 bis 25 zu den Gebührniß-Nachweisungen (Beiheft zur Kriegs- Besoldungsvorschrift). 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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