Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
31. Jahrgang. Lerlin den 4. September 1897. Nr. 26. 
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Dostanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für 
gewöhnliche Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 711) 1.X. 50%, für nur rinfeiti bedruckte, zum Einkleben in die Akten 
geeignete Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 712) 1 4 90 
Der Verkauf einzelner Nummern bdes Blattes erfolgt durch die deone, Venaftun. im Kriegsministerium. 
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 905 beim förtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20½ für 
jeden Druckbogen von 8 Seiten (5 /46 für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung 
festgesetzt ist. 
  
  
Nr. 219. 
Etatsverhältnisse der Premier-Lieutenants. 
Jch bestimme: Der Etat der Premier-Lieutenants schließt, unabhängig von den Verpflegungsetats, nicht innerhalb 
des einzelnen Truppentheils, sondern innerhalb der Waffengattung ab. Das Kriegsministerium wird mit der 
Ausführung dieser Ordre beauftragt. 
Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern- den 2. August 1897. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 31. August 1897. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit folgenden Bestimmungen zur Kenntniß 
der Armece gebracht: 
1. Der §. 2 der Friedens. Besoldungsvorschrift erhält unter Ziffer 1 und 2 folgende Fassung: 
1. Unabhängig von den Verpflegungsetats schließt die Zahl der als Premier-Lieutenants 
und als Sekonde-Lieutenants zu besoldenden Offiziere nicht innerhalb des einzelnen 
Truppentheils, sondern innerhalb der Waffengattung — Jufanterie einschließlich der 
Jäger und Schützen — Kavallerie — Feldartillerie — Fußartillerie — Ingenieur - und 
Pionierkorps — Eisenbahntruppen nebst Luftschiffer-Abtheilung — Train — ab. 
Die aus der Selekta der Haupt-Kadettenanstalt hervorgegangenen Sekonde -Lieute- 
nants beziehen innerhalb der Gesammtzahl der Sekonde-Lientenants das chargenmäßHige 
Gehalt ihrer Waffe auch dann, wenn innerhalb der Etats ihrer Waffengattung keine 
Sekonde Lieutenantsstelle offen ist, bei der Feld. und Fuhartillerie sowie beim Ingenieur- 
und Pionierkorps jedoch bis zur Einweisung in das höhere Sekonde-Lieutenantsgehalt nur 
in Höhe von 75 K monatlich. 
Außerdem dürfen Sekonde-Lieutenants, wenn für sie innerhalb der Waffengattung 
das chargenmäßige Gehalt nicht frei ist, aus offenen Portepeefähnrichsstellen die Löhnung 
der Portepeefähnriche beziehen. 
. Das Einrücken der Premier-Lieutenants und der in Portepeefähnrichsstellen stehenden 
Sekonde-Lieutenants in das Gcehalt ihrer Charge — bei der Feldartillerie, der Fuß. 
artillerie und beim Ingenieur, und Pionierkorps auch in das höhere Sekonde-Lientenants- 
gehalt — regelt für die Fußartillerie die General- Inspektion dieser Waffe, für die 
Eisenbahntruppen nebst Luftschiffer-Abtheilung die Eisenbahn-Brigade, für die übrigen 
Waffengattungen das Kriegsministerium, und zwar für das Ingenieur, und Pionierkorps 
nach den Vorschlägen der General- Inspektion dieses Korps.= 
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