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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
31. Jahrgang. Lerlin den 4. September 1897. Nr. 26.
Abonnements auf dieses Blatt nehmen nur die Dostanstalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für
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festgesetzt ist.
Nr. 219.
Etatsverhältnisse der Premier-Lieutenants.
Jch bestimme: Der Etat der Premier-Lieutenants schließt, unabhängig von den Verpflegungsetats, nicht innerhalb
des einzelnen Truppentheils, sondern innerhalb der Waffengattung ab. Das Kriegsministerium wird mit der
Ausführung dieser Ordre beauftragt.
Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern- den 2. August 1897.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 31. August 1897.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit folgenden Bestimmungen zur Kenntniß
der Armece gebracht:
1. Der §. 2 der Friedens. Besoldungsvorschrift erhält unter Ziffer 1 und 2 folgende Fassung:
1. Unabhängig von den Verpflegungsetats schließt die Zahl der als Premier-Lieutenants
und als Sekonde-Lieutenants zu besoldenden Offiziere nicht innerhalb des einzelnen
Truppentheils, sondern innerhalb der Waffengattung — Jufanterie einschließlich der
Jäger und Schützen — Kavallerie — Feldartillerie — Fußartillerie — Ingenieur - und
Pionierkorps — Eisenbahntruppen nebst Luftschiffer-Abtheilung — Train — ab.
Die aus der Selekta der Haupt-Kadettenanstalt hervorgegangenen Sekonde -Lieute-
nants beziehen innerhalb der Gesammtzahl der Sekonde-Lientenants das chargenmäßHige
Gehalt ihrer Waffe auch dann, wenn innerhalb der Etats ihrer Waffengattung keine
Sekonde Lieutenantsstelle offen ist, bei der Feld. und Fuhartillerie sowie beim Ingenieur-
und Pionierkorps jedoch bis zur Einweisung in das höhere Sekonde-Lieutenantsgehalt nur
in Höhe von 75 K monatlich.
Außerdem dürfen Sekonde-Lieutenants, wenn für sie innerhalb der Waffengattung
das chargenmäßige Gehalt nicht frei ist, aus offenen Portepeefähnrichsstellen die Löhnung
der Portepeefähnriche beziehen.
. Das Einrücken der Premier-Lieutenants und der in Portepeefähnrichsstellen stehenden
Sekonde-Lieutenants in das Gcehalt ihrer Charge — bei der Feldartillerie, der Fuß.
artillerie und beim Ingenieur, und Pionierkorps auch in das höhere Sekonde-Lientenants-
gehalt — regelt für die Fußartillerie die General- Inspektion dieser Waffe, für die
Eisenbahntruppen nebst Luftschiffer-Abtheilung die Eisenbahn-Brigade, für die übrigen
Waffengattungen das Kriegsministerium, und zwar für das Ingenieur, und Pionierkorps
nach den Vorschlägen der General- Inspektion dieses Korps.=
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