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. Die Allerhoͤchste Kabinets · Ordre vom 2. August d. J. tritt mit den vorstehenden Abänderungen
der Friedens. Besoldungsvorschrift mit dem 1. September d. J. in Kraft. Von diesem Zeitpunkte
ab rücken die durch Neuernennung oder auf andere Weise (Wiedereinrangirung u. s. w.) in Zugang
kommenden Premier-Lieutenants nach Maßgabe der frei werdenden Stellen lediglich nach dem
Dienstalter innerhalb der einzelnen Waffengattungen in das Chargengehalt ein. Den vom 1. Sep-
tember d. J. ab in Zugang kommenden Premier-Lieutenants darf daher das Gehalt ihrer Charge
nur auf Anweisung der in der vorstehenden neuen Fassung des §. 2, 2 der Friedens- Besoldungs-
vorschrift bezeichneten Stellen gezahlt werden. Diese Anweisung, sowie diejenige über das Ein.
rücken der Sekonde-Lieutenants in das Chargengehalt wird vom 1. September d. J. ab, ebenso
wie das Aufrücken der Hauptleute u. s. w. in das Gehalt 1. Klasse, durch eine im Armee-Verordnungs.
Blatt zu erlassende Bekanntmachung der Kassen-Abtheilung des Kriegsministeriums zur Kenntniß
gebracht. Die General. Inspektion der Fußartillerie und das Kommando der Eisenbahn- Brigade
theilen der Kassen= Abtheilung die ihrerseits verfügten Gehaltsregelungen mit. In den Verpflegungs-
Rapporten nehmen die Truppentheile auf die Bekanntmachung im Armec= Verordnungs= Blatt Bezug.
Für diejenigen Waffengattungen, bei denen der Etat an Sekonde-Lieutenants noch nicht
erfüllt ist, kommen die Anweisungen über das Einrücken der Sekonde-Lieutenants in das Chargen-
gehalt so lange in Wegfall, bis eine Mittheilung über die Erfüllung der Etats der Sekonde-
Lieutenants ergeht. Bis dahin darf das zuständige Gehalt (Anlage 1 zur Friedens- Besoldungs.
vorschrift Nr. 6 und Bemerkung 2, Nachtrag IV Nr. 127) an neu ernannte Sekonde-Lieutenants
dieser Waffen ohne Weiteres gezahlt werden.
Die Gehaltsregelungen für die Offiziere des Ingenieur- und Pionierkorps erfolgen nach
wie vor durch die Intendanturen auf Grund der vom Kriegsministerium ergehenden Verfügungen.
Einer Anzeige im Sinne der Erlasse vom 1. Oktober 1891 Nr. 415/8. 91 B 3 (Liffer 2 bis 4),
14. September 1893 Nr. 546/8. 93 B 3 und 3. Angust 1896 Nr. 652/7. 96 B 1 seitens der
Jnfanterie-, Kavallerie= und Feldartillerie= Truppentheile und derjenigen Militärbehörden, welchen
der Erlaß vom 14. September 1893 zugegangen ist, bedarf es zukünftig nur noch in den Fällen,
in denen es sich um das endgültige Aufhören des Gehaltsbezuges für Rechnung des Militäretats
(Densionirungen und Verabschiedungen, Abgang durch Tod u. s. w.) handelt. In diesen Fällen
ist seitens der vorgenannten Stellen das Freiwerden der Gehälter für alle in Abgang kommenden
Offiziere (lauch der Stabsoffiziere, Hauptleute 2. Klasse und Premier-Lieutenants) der Kassen-
Abtheilung mitzutheilen, und sind gleiche Anzeigen seitens der Train= Truppentheile der Feldartilleric=
Abtheilung vorzulegen. Bis zu der f. J. mitzutheilenden Erfüllung der Etats der Sekonde-
Lieutenants der Infanterie (Jäger) und des Trains sind jedoch die Mittheilungen betreffs der
Sekonde--Lieutenants dieser Waffen entbehrlich. Die Anzeigen über das Freiwerden der Gehälter
in Folge Uebertritts in eine andere Etatsstelle durch Beförderung, Versetzung, Kommandirung u. s. w.
kommen für die Folge überhaupt in Wegfall.
. Zur Gewinnung einer Unterlage für die erste Regelung der Premier-Lieutenantsgehälter innerhalb
der Waffengattungen übermitteln die Generalkommandos mit möglichster Beschleunigung gesammelte
Nachweisungen der unterstellten Truppentheile und zwar:
a) der Infanterie und Jäger,
b) der Kavallerie,
ID) der Feldartillerie,
d) des Trains,
zu à bis c an die Kassen-Abtheilung, zu d an die Feldartillerie= Abtheilung des Kriegsministeriums
nach beifolgendem Muster. Gleiche Nachweisungen senden das Kommando des Kadettenkorps, die
Inspektion der Infanterieschulen und die Inspektion der militärischen Strafanstalten bezüglich der
aus den Etats der Kadettenanstalten, der Unteroffizierschulen und Vorschulen, der Militär-Turn-
anstalt und der Militär- Strafanstalten für August d. J. besoldeten Premier-Lieutenants an die
Kassen-Abtheilung.
eeens-Volülige zu Premier-Lieutenants mittelst Gesuchsliste sind künftig nicht mehr er.
orderlich.
No. 99/8. 97. B. 1. v. Goßler.