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Kriegsministerium. Berlin den 31. August 1897.
Nr. 224.
Benntung der Militär-Eisenbahn.
Nachdem die Militär--Eisenbahn bis zum Truppenübungsplatz Jäterbog in Betrieb geseht ist, wird bezüglich
ihrer Benutzung bestimmt:
1. Bei Dienstgängen von Berlin bis Schießplatz Cummersdorf verbleibt es bei den bisherigen Be-
stimmungen.
4Bei Dienstreisen von Berlin nach Stationen über Schießplah Cummersdorf hinaus und umgekehrt
wird, soweit nicht besondere dienstliche Rücksichten entgegenstehen, grundsätlich die Militär-Eisenbahn
unter Gewährung von Freifahrtkarten benupz.
. An Reisegebührnissen werden Pauschvergütungen nach folgenden Sähen gewährt (für Hin- und
Rückreise zusammen):
a) den Generalen und den in Generalstellen stehenden Stabsoffizieren, sowie dem General.
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stabsarzt der Aimeeee:
b) den Stabsoffizierrn . .. 2
den Siahiciite (Ritmeistern). und im Range derselben stehenden Sanitäts. 8 *
d) den Lieutenanbs offizieren 7
e) den übrigen Personen des Soldatenstands ... .... 2
.Ist in einzelnen Fällen aus dienstlichen Gründen die Benuhung der Militär · Eisenbahn ausgeschlossen,
vielmehr die Beförderung auf der Staatsbahn geboten, so sind außerdem die Kosten einer Fahr.
karte, für die Offiziere und Sanitätsoffiziere der 1., für die übrigen Personen der 3. Wagenklasse,
auch für Schnelzäge , zahlbar.
n diesen Fällen muß in den Richtigkeitsbescheinigungen die Nothwendigkeit der Benutzung
der Staatsbahn ausdrücklich anerkannt werden.
. Die Pauschvergütung bleibt auf diejenigen Dienstreisen beschränkt, bei denen die Rückkehr noch an
demselben Tage erfolgt sowie auf diejenigen von längerer als eintägiger Dauer insoweit, als die
tägliche Rückkehr in den Standort nach Maßgabe der dienstlichen Verhältnisse und nach Lage der
bestehenden Verbindungen ermöglicht ist. Andernfalls darf für die auf den Reisetag folgenden
Tage des Aufenthalts am Bestimmungsorte das Tagegeld gezahlt werden.
Soweit für die unter 2 genannten Dienstreisen Reisekosten und Tagegelder bereits angefordert sind,
findet sich gegen die Zahlung derselben nichts einzuwenden.
Wegen der dem Inspekteur der Feldartillerie und dem Inspekteur der 1. Fußartillerie. Inspektion
zu gewährenden Entschädigungen für die Reisen nach dem Truppenübungsplaßz Jüterbog ergeht
besondere Bestimmung.
40mBezüglich der Benutzung der Militär-Eisenbahn in ihrer jetzigen Ausdehnung bei kleineren Trans-
porten u. s. w. sowie durch Militär-Sonderzüge gelten die Grundsähe des Erlasses vom 23. De-
zember 1895 Armee- Verordnungs--Blatt Seite 278.
No. 431/6. 97. B. 3. v. Goßler.
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Deckblätter gelangen zur Versendung:
Nr. 1 bis 9 zur Dienstanweisung für die Waffensammelstellen im Kriege,
Nr. 3 bis 8 zur Feldbefestigungs-Vorschrift.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.