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Nr. 232.
Beförderung von Landgendarmen zu Vizefeldwebeln u. s. w. beim Ausscheiden.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß künftig die Landgendarmen, welche nach einer vorwurfs-
freien Gesammtdienstzeit von 12 Jahren mit dem Civilversorgungsschein ausscheiden — die Erfüllung der übrigen
vorgeschriebenen Bedingungen vorausgesetzt —, zu Vizefeldwebeln bz. Vizewachtmeistern befördert werden dürfen.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veraulassen.
Homburg v. d. Höhe den 6. September 1897.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 14. September 1897.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 195/9. 97. A. 2. v. Goßler.
Nr. 233.
Ueberführung der Offiziere der Reserve des 5. Garde-Regiments zu Fuß und des Garde-Grenadier-
Regiments Nr. 5 zur Landwehr.
Muf den Bericht vom 9. September 1897 bestimme b, daß dic Offiziere der Reserve des 5. Garde= Regiments
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zu Fuß und des Garde -Grenadier · Regiments Nr. 5 bei ihrem Uebertritt zur Landwehr zur Garde-Landwehr
des 5. Garde · Regiments zu Fuß bz. zur Garde · Landwehr des Garde · Grenadier · Regiments Nr. 5 üÜberzu-
führen sind.
Totis den 13. September 1897.
Wilhelm.
v. Goßler.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 22. September 1897.
Vorstehende Allerböchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Im Auftrage.
No. 570/9. 97. Al. v. der Boeck.
Nr. 234.
Verleihung der Erinnerungsmedaille an des Hochseligen Kaisers und Königs Wilhelms I.) des Großen,
Majestät an die Juhaber der Kriegsdenkmünze von 1864, des Erinnerungskrenzes von 1866 oder der
Kriegsdenkmünze von 1870/71.
Berlin den 19. September 1897.
Seine Majestät der Kaiser und König haben die Gnade gehabt, die zum Andenken an den Hochseligen Kaiser
und König Wilhelm I., den Großen, gestiftete Medaille allen rechtmäßigen Inhabern der preußischen Kriegsdenk.
münze für 1864, des prcußischen Erinnerungskreuzes für 1866 oder der Kriegsdenkmünze von 1870/71, ohne