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Armee-Verordnungo-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
31. Jahrgang. Zerlin den 23. Januar 1897. Nr. D.
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festgesett ist.
Kriegsministerium. Berlin den 12. Januar 1897.
Nr. 14.
Ergäuzung der Garnisondienstvorschrift vom 13. September 1888.
Seine Majestät der Kaiser und König haben zu bestimmen geruht. daß die Einleitung zur Garnisondienst-
vorschrift vom 13. September 1888 folgenden Zusatz erhalten soll:
„ Auf die Offiziere des Hauptquartiers Seiner Majestät des Kaisers und Königs sowie auf die
Adjutanten bei den Königlichen Prinzen und diejenigen der deutschen Fürsten finden die Bestimmungen
des §F. 3 betreffend Ausübung der Befugnisse des Garnisonältesten und des §. 27 keine Anwendung.=
Die Ausgabe eines Deckblattes bleibt vorbehalten.
No. 177/1. 97. A. 2. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 15. Januar 1897.
Nr. 15.
Anderweite Besetzung der Stelle des Kaiserlichen Kommissars und Militär-Inspekteurs der freiwilligen
Krankenpflege bei der Armee im Felde.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Fürsten Wilhelm zu Wied — seinem Wunsche
entsprechend — von der bisherigen Stellung als Kaiserlicher Kommissar und Militär-Inspekteur der freiwilligen
Krankenpflege bei der Armee im Feldc zu entbinden und zu dessen Nachfolger den Grafen zu Solms= Baruth auf
Klitschdorf zu ernennen.
Eleichzeitig haben Seine Majestät genehmigt, daß der Geheime Ober- Regierungsrath und vortragende
Rath im Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten Freiherr v. Seherr-Thoß dem neuernannten
Militär- Inspekteur zur Unterstützung in den laufenden Geschäften beigegeben wird.
No. 620/1. 97. M. A. v. Goßler.