Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Nr. 263. 
Arbeitskittel für Eisenbahnformationen. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß bei den Eisenbahnformationen — ausschließlich des 
zugehörigen Trainpersonals — der für den Frieden etatsmäßige Arbeitskittel auch als Kriegsbekleidungsstück statt 
der Drillichjacke nach Maßgabe der verfügbaren Mittel eingeführt wird. Das Kriegsministerium hat das Weitere 
zu veranlassen. 
Hubertusstock den 12. Oktober 1897. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 17. Oktober 1897. 
Vorstehende Allerböchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Der Bedarf an Arbeitskitteln ist durch die betreffenden Intendanturen bei der diesseitigen Bekleidungs- 
Abtheilung anzumelden. 
No. 363/10. 97. B. 3. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 20. Oktober 1897. 
Nr. 264. 
Auderweite Intheilung des Artilleriedepots Saarlonis mit der Filiale Trier. 
An 1. April 1898 tritt das Artilleriedepot Saarlouis mit der Filialc Trier aus dem Beczirk der 4. Artilleric. 
depot. Inspektion in den Bezirk der 3. Artilleriedepot. Inspektion über. 
No. 274/9. 97. A. 5. v. Goßler. 
  
Kriegeministerium. Berlin den 21. Oktober 1897. 
Nr. 265. 
Viehzählung am 1. Dezember 1897. 
Auf Beschluß des Bundesraths soll im Deutschen Reiche am I1. Dezember 1897 eine allgemeine Viehzählung 
beschränkteren Umfanges statifinden. 
Nach der dieserhalb seitens des Herrn Ministers des Junern für das Preußische Staatsgebiet erlassenen 
Justruktion liegt die Ausführung der Zählung den Orts. bz. Polizeibehörden ob. Dieselben werden sich wegen 
Vornahme der Erhebung in den militärischen Anstalten mit den Militärbehörden benchmen. Dem diesbezüglichen 
Ansuchen ist thunlichst zu entsprechen. 
No. 495/10. 97. 2. 1. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 24. Oktober 1897. 
Nr. 266. 
Abänderung der Beilage 2 des Reglements über die Serviskompetenz der Truppen im Frieden. 
In Abänderung der Bemerkung 12 zur Beilage 2 des Servisreglements (Armee Verordnungs. Blatt 1894 
Seite 84) wird bestimmt, daß die zur Beschäftigung im Zivildienst kommandirten Militäranwärter, deren Kasernen. 
quartier während des Kommandos von ihnen selbst oder ihren Familien benutzt worden ist, in der spcziellen 
Nachweisung zur Servisliquidation von der vorgetragenen Effektivstärke abzurechnen sind. Die Anzahl der der- 
artig benutzten Kasernenquarliere ist in der Servisliquidation durch eine Bemerkung zu Spalte 6 .Davon sind 
kasernirt= ersichtlich zu machen. 
Im Auftrage. 
No. 942/9. 97. B. 4. Frhr. v. Gemmingen.
	        
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