Kriegsministerium. Berlin den 24. Oktober 1897.
Nr. 267.
Ausgabe neuer „Bestimmungen über Ausbildung Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen
des Forstdienstes in Verbindung mit dem Militärdienst im Jägerkorps“ vom 1. Oktober 1897.
A die Stelle des im Druckvorschriften. Etat unter der laufenden Nr. 410 verzeichneten Regulativs treten die
Bestimmungen über die Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des Forstdienstes in
Verbindung mit dem Militärdienst im Jägerkorps-- vom 1. Oktober 1897.
Den Kommandobehörden u. s. w. werden die erforderlichen Exemplare zugestellt werden.
Der Druckvorschriften Etat ist an der angegebenen Stelle zu berichtigen.
Die vorbezeichneten Bestimmungen sind im Verlage der Verlagsbuchhandlung von Julius Springer
zu Berlin N., Monbijouplat 3 erschienen und kosten bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee geheftet 50 Pfennig
das Stück bei portofreier Zusendung.
No. 496/10. 97. C. 3. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 25. Oktober 1897.
Nr. 268.
Ausfertigung von Duplikat-Militärpapieren.
Die Ausfertigung von Duplikaten der von den Ober-Ersatzkommissionen ertheilten Militärpapiere ist für die
Folge derart zu bewirken, daß sie von den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen, bei welchen auch nach
g. 108,1 der Wehrordnung die Ausstellung zu beantragen ist, aufgestellt und von den beiden Vorsitzenden der
Ooer. Ersahkommissionen nur unterzeichnet werden. Die Schreibgebühren für diese Duplikate sind von den Hivil-
vorsitzenden der Ersatzkommissionen zu erheben.
No. 407/10. 97. A. 1. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 27. Oktober 1897.
Nr. 269.
Pauschvergütungen für Reisen zwischen Berlin und Spandau.
1. Für die Dienstreisen (ausschließlich Versetzungsreisen) der Personen des Soldatenstandes von Berlin
nach Spandau und umgekehrt werden fortab an Stelle der verordnungsmäßigen Reisegebührnisse
folgende Pauschvergütungen gewährt (für Hin, und Rückreise zusammen):
a) den Generalen und den in Generalstellen stehenden Stabsoffizieren sowie dem Generalstabs.
arzt der UArnzmeeerr . . . ....... 12.4
b) den Stabsoffzieren und den in §. 24 Ziffer 1 unter V der und im
Reiscordnung genannten Offizieren . .. Range derselben 10 -ß
e) den Hauptleuten (Rittmeistern) ... ...... . . .. ... stehenden L
#)) den Lieutenatts ... Sanitätsoffzieren 7
ue) den übrigen Personen des Soldatenstandes . . ... 3
2. Die Pauschvergütung bleibt auf diejenigen Dienstreisen beschränkt, bei denen die Rückkehr noch an
demselben Tage erfolgt, sowie auf diejenigen von längerer als eintägiger Dauer insoweit, als die
tägliche Rückkehr in den Standort nach Maßgabe der dienstlichen Verhältnisse und nach Lage der
bestehenden Verbindungen möglich ist. Andernfalls darf für die auf den Reisetag folgenden Tage
des Aufenthalts am Bestimmungsorte das Tagegeld gezahlt werden.
3
Soweit hinsichtlich der Höhe der Pauschvergütungen für die bezeichneten Reisen berceits anderweite
Festsetzungen ergangen sind, gelten dieselben als aufgehoben.
No. 406/9. 97. B. 3. v. Goßler.