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Kriegeministerium. Berlin den 20. Jannar 1897.
Nr. 16. ·
Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts über Beamte
der Militärverwaltung.
Mit Allerhöchster Genehmigung erhält Abschnitt ! der Beschwerde- Ordnung II als Ziffer 9 den Zusat:
Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auch auf diejenigen Fälle, in welchen
die Beschwerde gegen einen Beamten der Militärverwaltung gerichtet ist.
und Abschnitt II), Jiffer 5, den Zusatz:
l. Beschwerden ver Personen des Soldatenstandes über einen Beamten der Militärverwaltung werden
dem ihm vorgesetzten Militärbefehlshaber oder höheren Beamten durch den Kompagnie= u. s. w. Chef
zur weiteren Veranlassung vorgelegt.
Falls Beschwerden über Beamte, die in einem doppelten Unterordnungsverhältnisse stehen,
nicht lediglich das Gebict der Militär- Disziplin berühren, ist der Militärvorgesehte berechtigt, vor
seiner Entscheidung das Gutachten der dem Verklagten vorgesetzten Verwaltungsbehörde einzuholen.
Deckblätter gelangen demnächst zur Ausgabe.
No. 788/12. 96. C. 3. v. Goßler.
Kriegeministerium. Berlin den 18. Jannar 189°".
Nr. 17.
Theilnahme von Stabsoffizieren des Gardekorps am diesjährigen Aushebungsgeschäft.
Unier Bezugnahme auf §F. 2,10 der Heerordnung setzt das Lriiheministerium hierdurch fest, daß Stabsoffiziere
des Gardekorps den dieslährigen Aushebungsgeschäften in den Bezirken der I., 3., 17., 21., 25.,
29., 33., 37., 42., 66. und 72. Infanterie. Brigade event. in den —ssnt derselben beizuwohnen haben,
welche Nekruten für“ die Garde seen,
In den Bezirken der 13., 5 25.) 33. und 42. Jufanterie= Brigade erstreckt sich die Theilnahme
auf das Aushebungsgeschäft der — 4 1 -Ersahommissionen des Bezirks, soweit ein gleichzeitiges Tagen der
Letzteren dieses nicht ausschließt bz. eine Unterbrechung der Reise des betreffenden Stabsoffiziers dadurch nicht
bedingt wird.
Die Reiseplänc sind seitens der bezeichneten Brigaden rechtzeitig dem Königlichen Generalkommando
des Gardekorps vorzulegen.
No. 349/1. 97. A-1. v. Goßler.
Kriegeministerium. Berlin den 12. Januar 1897.
Departement für das Invalidenwesen.
Nr. 18.
Bestimmungen über die Annahme, Aunstellung und Entlassung der Beamten der Berliner und
Charlottenburger Schutzmannschaft.
An die Stelle der im Armee. Verordnungs- Blatt für 1891 Seite 223 u. ff. veröffentlichten Bestimmungen
über die Annahme 2c. der Beamten der Berliner und Charlottenburger Schutzmannschaft vom 18. September 1891
treten die nachstehenden, vom hiesigen Polizei= Präsidium hierher mitgetheilten Vorschriften:
1. Der zu überweisende Anwärter, welcher die Unteroffizier-Charge besitzen und mindestens 6 Jahre
im stehenden Heere bz. in der Marine gedient haben muß, darf zur Leit des Vorschlags das
35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben; er muß mindestens 1,65 m groß sein.
Die Auswahl der Anwärter steht dem Polizei. Präsidium aalein zu und ist dasselbe nicht
verpflichtet, seine ablehnende Verfügung näher zu begründen.