Kriegsministerium. Berlin den 26. November 1897.
Nr. 291.
Verlegung des Stabes der 50. Infanterie-Brigade (2. Großherzoglich Hessischen.)
In Ausführung der Bestimmung in der zweiten Fußnote auf Seite 103 des Armee-Verordnungs-Blattes für
1897 hat die Verlegung des obengenannten Brigadestabes von Darmstadt nach Mainz am 18. November 1897
stattgefunden.
Im Auftrage.
No. 802/11. 97. A. 1. Beseler.
Kriegsministerium. Berlin den 2. Dezember 1897.
Nr. 292.
Aenderungen des §. 86 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit u. s. w.
vom I1. Februar 1894.
1. Ju A. 3. In der 5. Zeile von oben ist hinter dem Worte = Auge= einzufügen: mit deutlichem
Unterscheidungsvermögen für sämmtliche Farben.
2. Ju B. 3. Als 3. Absatz ist hinzuzufügen: -Beide Augen müssen deutliches Unterscheidungsvermögen
für sämmtliche Farben besitzen.
3. B. 9. erhält folgende Fassung: -Das militärärztliche Zeugniß ist seitens des Bezirkskommandos
unmittelbar an den Oberforstmeister desjenigen Bezirks zu senden, in welchem der Bewerber sich
anmelden will.
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 870/10. 97. M. A. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 7. Dezember 1897.
Nr. 293.
Aenderung der Heerordnung.
Die Anmerkung“) zu F. 17, 3a der Heerordnung erhält folgende Fassung:
H„Als Entlassungstag der am 1. April oder 1. Oktober eingestellten und demnächst nach einjähriger
Dienstzeit zur Reserve beurlaubten Mannschaften ist der 31. März bz. der 30. September in die Entlassungs-
papiere einzutragen. Bezüglich der Ueberführung dieser Mannschaften aus der Reserve in die Landwehr bz.
betreffs der Entlassung aus der Landwehr ist jedoch von dem im Sinne des Artikels I, §. 4 des Gesetzes vom
6. Mai 1880 liegenden, auf alle übrigen Mannschaften ebenfalls zutreffenden Grundsatze auszugehen, daß die
Dienstzeit der als am 1. Oktober eingestellt geltenden Mannschaften erst mit dem 1. Oktober, die der am 1. April
eingetretenen Leute erst mit dem 1. April ihr Ende erreicht.=
Die Herausgabe eines Deckblatts zur Heerordnung bleibt vorbehalten.
No. 581/9. 97. A. 1. v. Goßler.