Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Nr. 295. 
Nachtrag zum Gesammtverzeichniß derjeuigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zengnissen über 
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Nachtrags-Verxzeichniß 
derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
wissen schaftliche Befähigung für den einjährig= freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
Die mit einem # bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
  
Oeffentliche Lehranstalten. 
A. Lehraustalten, bei welchen der einjährige) erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der Befähigung genügt. 
a. Goymuasien. 
Königreich Preußen. 
Mülheim a. Rhein: Gymnasium (bisher: Progymnasium, unter C. a. I des Hauptverzeichnisses). 
Königreich Württemberg. 
Ludwigsburg: Gymnasium (bisher: Lyzeum, unter B. a. I des Hauptverzeichnisses). 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten (obersten) 
Klasse zur Darlegung der Befähigung nöthig ist. 
R. Rcal-Progymnasien. 
Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Zu streichen: 
Coburg: Realschule (unter B. c. VI des Hauptverzeichnisses), weil in der Umwandlung zu einer lateinlosen 
Ober= Realschule begriffen. 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der 
Befähigung gefordert wird. 
b. Realschulen. 
Großherzogthum Baden. 
Eberbach: 1 Realschule, 
Emmendingen: 1 Realschule. 
Anmerk. Die Anerkennung hat für beide Anstalten rückwirkende Kraft bis zum Schlusse des 
Schuljahres 1896/97. 
*) Gymnasien mit der Befugniß, Befähigungsgzeugnisse auch ihren von dem Unlerricht im Gricchischen bispensirten 
Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersahunterrichte regelmäßig theilgenommen und 
nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Jeugniß über genügende Aneignung des 
entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
	        
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