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Armee-Verordnungo-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
31. Jahrgang. Berlin den 27. Januar 1897. Nr. 3.
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festgeseht i
Nr. 21.
Anlegung des Jufanterie-Offizierdegens neuen Modells seitens der JZeug= und Feuerwerksoffziere,
des Zeugunterpersonals u. s. w. und der Beamten der Militärverwaltung.
Auf den Mir gchaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Zeug. und Feuerwerksoffizierc sowic diejenigen Portepce-
unteroffiziere und Beamten der Militärverwaltung, welche gegenwärtig den Infanterie. Offizierdegen alten Modella
tragen, den Infanterie- Offizierdegen neuen Modells anzulegen haben.
Für das Koppel der Zeug. und Feuerwerksoffiziere und oberen Beamten sind die in Meiner Ordre
vom 22. März 1889 gegebenen Vorschriften maßgebend. Die unteren Beamten sowie die Wallmeister und Zeug.-
feldwebel haben die neue Waffe an einem schwarz lackirten Unterschnallkoppel nach dem Muster des den Infanterie.
Offizieren verliehenen Koppels, die übrigen Portepeeunteroffiziere an einem Ueberschnallkoppel von schwarzlohgarem
Leder nach dem für Feldwebel der Infanterie vorgeschriebenen Muster zu tragen.
Die Jeug. und Fenerwerksoffiziere und die Portepeeunteroffiziere legen das in Ziffer 146 der Offizier-
Bekleidungsvorschrift für alle Waffen mit Stahlscheide vorgesehene Portepee an
Hinsichtlich des Portepee's der Beamten gelten die für Offiziere gegebenen Vorschriften mit den für
die einzelnen Beamtenkategorien zur Zeit bestehenden Abweichungen.
In der Bewaffnung der Schloß- Garde-Kompagnie tritt eine Aenderung nicht ein.
Das Kriegöministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 27. Jannar 1897.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 27. Januar 1897.
Vorstehende Allerhöchste Kabinete = Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armec gebracht.
Für Beamte gilt das gegenwärtig für Roßärzte vorgeschriebene Portepee mit der Moßgabe als Muster,
daß die Sibeemen der Militärverwaltung an Stelle des silbernen ein goldenes Portepee tragen.
er Degen alten Modells darf bis Ende 1897 weiter getragen werden. Das Auftragen von Portepee's
bisheriger H ist bis zum 1. April 1899 zulässig.
No. 373/1. 97. 2. 2. v. Goßler.