Nr. 25.
Literarische Veröffentlichungen seitens der im aktiven Dienste befindlichen Offiziere und Beamten des
Heeres) sowie der zur Disposition stehenden Offiziere.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die im aktiven Dienste befindlichen Offiziere und Beamten
des Heeres, sowic die zur Disposition stehenden Offiziere bei literarischen Veröffentlichungen fortan nach bei-
solgenden Bestimmungen zu verfahren haben und daß alle entgegenstehenden Festsetzungen außer Kraft treten.
Wenn Ich hiermit behufs Förderung des wissenschaftlichen Strebens in Meiner Armee Erleichterungen eintreten
lasse, so spreche Ich gleichzeitig die Erwartung aus, daß Meine Offiziere und Beamten bei literarischen
Veröffentlichungen mit besonderem Takte verfahren werden, um Reibungen zu vermeiden und das Wohl der
Armee zu fördern. Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen.
Berlin 23. Jannar 1897.
Wilhelm.
An das Kriegeministerium.
Bei Veröffentlichungen von Mittheilungen über Vorgänge auf militärischem Gebiete, von kriegs-
geschichtlichen Abhandlungen oder sonstigen schriftstellerischen Arbeiten über militärische Fragen und
Angelegenheiten, gleichviel ob die Veröffentlichungen die eigene oder eine fremde Armee bz. Marine
betreffen, ist das Dienstgeheimniß streng zu wahren. Angaben und Mittheilungen u. s. w. aus
geheimen und nur für den Dienstgebrauch bestimmten Dienstvorschriften dürfen nur ganz ausnahms-
weise und nur mit ausdrücklicher Erlaubniß des Kriegsministeriums veröffentlicht werden.
Wird bei der Herausgabe von Schriften u. s. w. die Beunutzung von amtlichem, dem Herausgeber nur
in Folge seiner Dienststellung bekannt gewordenem Material gewünscht, so ist, unter Bezeichnung
desselben, die Entscheidung des nächsten direkten Vorgesezten, von den regimentirten Offizieren u. s. w.
des Regiments (selbständigen Bataillons.)Kommandeurs, von den zur Disposition stehenden Offi.
zieren des vorgesetzten Generalkommandos, einzuholen. Vorbezeichnete Dienststellen vermitteln auch
die Benutzung von amtlichem Material, welches ihnen selbst nicht zugänglich ist. Ihrer Entscheidung
bleibt es ebenfalls vorbehalten, ob derartige Schriften alsdann mit dem Vermerk nach amtlichen
Quellen zusammengestellt= versehen werden dürfen.
In zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung der nächsthsheren Stelle, eventuell diejenige
des Kriegsministeriums, zu beantragen.
Berichte und Arbeiten über Kriegs. Ereignisse, welche bereits vom Generalstabe bearbeitet sind,
werden vor ihrer Veröffentlichung dem Chef des Generalstabes der Armee vorgelegt. Derselbe kann
im Interesse der Unparteilichkeit der Veröffentlichung die Genehmigung versagen bz. Richtigstellungen
anordnen.
Gesuche um Widmung oder Ueberreichung von schriftstellerischen Erzeugnissen, Kompositionen u. s. w.
aun fremde Souveräne unterliegen der Entscheidung des Kriegsministeriums. Anträge dieser Art sind
indessen nur dann vorzulegen, wenn eine wirklich ausreichende Veranlassung dazu vorhanden ist.
. Die nach Nr. 1, 3 und 4 erforderlich werdenden Gesuche sind auf dem Dienstwege, von den zur
Disposition stehenden Offizieren durch das vorgesetzte Gencralkommando, vorzulegen.
. Bei Veröffentlichungen im Militär-Wochenblatte und in Zeitschriften, deren verantwortliche Redakteurc
sich dem Kriegsministerium gegenüber verpflichtet haben, auf Befragen die Namen der ihnen Auf.
sätze u. s. w. einsendenden Angehörigen der Armec und Offiziere zur Disposition zu nennen (die
betreffenden Blätter werden seitens des Kriegsministeriums besonders bekannt gegeben werden), sind
die Verfasser von der Mitveröffentlichung ihrer Namen und Dienststellungen entbunden.
In allen anderen Fällen ist dagegen entweder der volle Name des Verfassers, nebst Charge und
Truppentheil, mit zu veröffentlichen, oder gleichzeitig mit der Veröffentlichung dem Kriegsministerium
unmittelbar zu melden. Eine gleiche Meldung ist dem nächsten direkten Vorgesetzten, von den
regimentirten Offizieren u. s. w. dem Regiments (selbständigen Bataillons) Kommandeur, von den
zur Disposition stehenden Offizieren den vorgesetzten Generalkommandos einzureichen.
. Die Anwendung von Namenszeichen, an Stelle des vollen Namens, unter den Veröffentlichungen
ist gestattet. In derartigen Fällen genügt — der stete Gebrauch derselben Beichen vorausgesetzt —
eine einmalige Meldung an die unter 7. bezeichneten Stellen.
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