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9. Die Befolgung vorstehender Bestimmungen entbindet den Verfasser nicht von der vollen persönlichen.
Verantwortlichkeit für den Inhalt seiner Veröffentlichungen.
10. Diese Bestimmungen sind von den Offizieren des Beurlaubtenstandes bei Einberufungen zum Dieust
gleichfalls zu beachten.
Kriegsministerium. Berlin den 3. Februar 1897.
Vorstehende Allerhöchste Kabinete-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Zu Ziffer 6 der Allerhöchsten Bestimmungen wird bekannt gegeben, daß der verantwortliche Redakteur
der in Darmstadt erscheinenden = Allgemeinen Militär Zeitunge sich dem Kriegsministerium gegenüber verpflichtet
hat, auf Befragen die Namen der ihm Aufsätze u. s. w. einsendenden Angehörigen der Armee und Offziere
zur Disposition zu nennen.
No. 895/I. 97. 2. 1. v. Goßler.
Nr. 26.
Bekleidungsabzeichen für Infanterie.
Jo bestimme:
1. Die Infanterie- Regimenter des XVI. Armeekorps — mit Ausnahme Meines Infanterie-Regiments
Nr. 145 — führen künftig am Waffenrock eitronengelbe Schulterklappen und am Mantel dunkelblaue
Schulterklappen mit citronengelbem Vorstoß, die Nummer in rother Schuur.
2. Das Grenadier- Regiment 5 Friedrich I. (d. Ostpreußisches) Nr. 5,
das Schwerin (3. Pommersches) Nr. 14,
das e Regiment * Borcke (4. Pommersches) Nr. 21,
Graf Bose (1. Thüringisches) Nr. 30,
insenterte, „Negiment Graf Dönhoff (7. Ostpreußisches) Nr.
anterie Regiment Freiherr Hiller von Gaertringen (4. sieense Nr. 59,
das Infanterie-Reg egiment von der Marwih (8. Hommersch) Nr. 61,
das 2. bunt g6ä Infanterie. Regiment Nr. 32, sow
die Infanteric. Regimenter Nr. 128, 129, 140 ub 143 führen hinfort die Schulterklappen am
Waffenrock und den Vorstoß an den Schulterklappen des Mantels von derjenigen Farbe, welche
durch §. 92,2 der Bekleidungsordnung, II. Theil, für die Infanterie-Regimenter des betreffenden
Armeekorps festgesetzt ist. -
3. Sämmitliche Linien · Infanterie -· Negimenter und die Reserve · Jufanterie · Negimenter der Provinzial ·
Armeckorps tragen auf den Helmüberzügen ihre Nummer nach den von Mir genehmigten Proben.
4. Die hiernach erforderlichen Aenderungen sind nach Maßgabe der verfügbaren Mittel auezusuhren.
Berlin den 28. Jannar 1897.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Goßler.
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Kriegsministerium. Berlin den 3. Februar 1897.
Vorstehende Allerpöchste Kabinets= Ordre wird hierdurch mit Nachstehendem zur Kenntniß der
Armee gebracht:
1 und 2. Soweit die Regimenter um die Aermelpatten des Waffenrocks einen farbigen Vorstoß
tragen, bleibt derselbe bis auf Weiteres unverändert.
3. Für die Probensammlung der Gencralkommandos wird je eine Probe für Linien= und Reserve-
Infanterie durch das Bekleidungsamt des Gardekerps gegen Empfangsbescheinigung überwiesen werden. Die
Beschaffung der für die Truppen erforderlichen Nachproben wird den Königlichen Generalkommandos überlassen.
Diejenigen Linien Infanterie.- Regimenter, welche Namenszüge u. s. w. auf den Schulterklappen tragen,
führen auf den Helmüberzügen die Regimentänummer.
No. 683/I. 97. B. 3. v. Goßler.