Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Nr. 27. 
Größere Truppenübungen im Jahre 1897. 
Muf den Mii- gehalzenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der diesjährigen größeren Truppenübungen: 
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0. 
d XI. Armeekorps einschließlich der Großherzoglich Hessischen (25.) Division halten 
## % Mir gemäß Felddienst. Ordnung Liffer 409 und zwar nach getroffener Uebereinkunft 
gegen das Königlich Bayerische Heer (I. und II. Königlich Bayerisches Armeekorps) ab. 
a) Beim IX., XI. und XVII. Armeekorps wird behufs Abhaltung besonderer Kavallerie. 
Uebungen gemäß Felddienst= Ordnung II. Theil, Abschnitt D, je eine Kavallerie.- Division auf- 
gestellt. Die Ordre de Bataille dieser Divisionen ist aus der Anlage ersichtlich. Die 
Bestimmung der Divisionsführer behalte Ich Mir vor. Soweit Ich hierbei nicht über die 
Bildung der Didvisionsstäbe Anordnung treffe, veranlassen die Generalkommandos dieselbe. 
Ueber die abzuhaltenden Besichtigungen werde Ich besonders verfügen. 
Die beim XI. Armeekorps aufzustellende Kavallerie. Division nimmt nach Beendigung der 
besonderen Kavallerie= Uebungen an den vor Mir abzuhaltenden Mansvern Theil. 
Dem XI. Armeekorps wird behufs Verwendung als Divisionskavallerie= Regiment ein vom 
Generalkommando VIII. Armeekorps zu bestimmendes Kavallerie-Regiment dieses Korps für 
die Dauer der gesammten Manöver zugetheilt. 
Die beim IX. und XVII. Armeekorps zu den besonderen Kavallerie-Uebungen herangezogenen 
Stäbe und Truppentheile nehmen nach Beendigung derselben an den Mansvern derjenigen 
Armeekorps Theil, zu denen sie dauernd gehören. 
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. Dem VIII. und XI. Armeekorps wird je eine Luftschiffer- Abtheilung zugetheilt. 
. Die Herbstübungen derjenigen Armeekorps, welche nicht vor Mir Manöver abhalten, finden in 
Gemäßheit der Bestimmungen der Felddienst. Ordnung und unter möglichster Berücksichtigung der 
Ernteverhältnisse statt. 
Bei der Auswahl des Uebungsgeländes sowohl, als der Ausführung aller Uebungen ist auf Ver- 
ringerung der Flurschäden Bedacht zu nehmen. In denjenigen Fällen, in denen die Flurentschs. 
digungen als besonders hoch anzusehen sind, sehe Ich einem WVortrage des Kriegsministers entgegen. 
. Bei dem Gardekorps, dem I., II., IV., V., VI., VII., VIII., XIV. und XVII. Armeekorps 
finden Generalstabsreisen, bei dem XVI. Urmeekorpe eine Festungs. Generalstabsreise nach Maßgabe 
der Bestimmungen über die jährlichen Generalstabsreisen vom 29. November 1888 
. Unter Leitung der beiden Kavallerie- Inspekteure finden je zwei größere Kavalleric. —— von 
Generalen und Staböoffizieren der Kavalleric und Kommandeuren reitender Abtheilungen der Feld. 
artillerie statt. Nähere Anordgungen hierüber hat das Kriegeministerium zu treffen. 
. Bei dem I., II., III., V., VI., VIII., XIV. und XVI. armeckorts finden Kavallerie. . Uebungs. 
reisen nach Mahgabe bd Justenition vom 23. Januar 1879 statt. 
. Größere Pionier · Uebungen haben bei Krossen a. O., bei Coblenz a. Rh. und bei Ulm a. D. statt- 
zufinden. Die näheren Anordnungen trifft die General-Inspektion des Ingenieur- und Pionierkorps 
und der Festungen. 
Die Rückkehr der Fußtruppen in ihre Standorte muß bis zum 30. September 1897, welcher Tag 
als der späteste Entlassungstag gilt, erfolgt sein. 
Berlin den 4. Februar 1897. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 4. Februar 1897. 
Im Anschluß an vorstehende Allerpöchste Kabinets-Ordre wird bestimmt: 
1. Ju 1. Ueber die Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Offiziere 
erfolgen diesseits weitere Mittheilungen an die betheiligten Stellen. 
In 2. Die sämmtlichen zu den besonderen Kavalleric Uebungen heranzuziehenden Regimenter sind 
gemäß Felbdienst. Ordnung Ziffer 400 insoweit in ihrem Mannschaftsstande zu ergänzen, 
als sie diesen auf Pferden beritten machen können, die nicht schonungsbedürftig sind.
	        
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