Bestimmungen
für die
Tebungen des Beurlaubtenstandes
im Etatsjahre 1897/98.
I. Im Allgemeinen.
1. Die Anlage 1 ergiebt den Umfang für die Uebungen ein-
schließlich der Schifffahrt treibenden Mannschaften. Beim Train
kommen Schifffahrt treibende Mannschaften nicht zur Einziehung.
Die Generalkommandos und obersten Waffenbehörden
sind befugt, die in Anlage 1 festgesetzten Uebungsstärken in
geringem Umfange zu beschränken, falls besondere Verhältnisse
dies erwünscht erscheinen lassen.
2. Bei Bestimmung der Uebungsdauer ist der Eintreffe-
und Entlassungstag eingerechnet. Die zu den durch Anlage 1
festgesetzten Uebungen heranzuziehenden Offiziere und Unter.
offiziere des Friedensstandes sowie die Offiziere der Reserve)
melden sich zum Antritt ihres Dienstes einen Tag vor Beginn
der Uebung. Dasselbe gilt von den Unteroffizieren und Unter-
offizier-Aspiranten der Reserve, soweit nicht für diese — im
Interesse der Ausbildung (siehe Jiffer 22) — eine frühere
Einberufung in Frage kommt.“)
%0 Hinsichtlich des Eintreffens der Offiziere und Unteroffiziere der Land ·
wehr bleibt nähere Bestimmung dem Ermessen der Generalkommandos — jedoch
unter Berücksichtigung der gesetzlich zulässigen Uebungsdauer — überlassen.
½ Nur bei den als Transportführer zu verwendenden Unteroffizieren 2c.
des Beurlaubtenstandes muß von obiger Maßregel abgesehen werden (siehe Verf.
v. I1I. 1. 95 Nr. 120/11 94 A l).