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pagnien und als Train-Aufsichtspersonal (Anlage 1, Spalte 9
und 10) und wieviel Arbeitssoldaten des Beurlaubtenstandes
(Anlage 5) sie für das nächste Jahr einzuziehen wünschen.
Hierbei ist außerdem eine Angabe über die im Korpsbezirk
vorhandenen übungspflichtigen Arbeitssoldaten des Beurlaubten-
standes zu machen.
II. Reserve und Landwehr.
Offiziere.
14. Die Einberufungen der Reserve- und Landwehr-
Offiziere sind von den Generalkommandos bz. obersten Waffen-
behörden nach Maßgabe der H. O. und des Erlasses vom
20. 10. 96 Nr. 435/10. 96 A!1 zu veranlassen"), wobei be-
sonders auf die durch die H. O. (F. 52,3 und §. 53, 2, 3. und 4
Schlußsatz) gestatteten besonderen bz. freiwilligen Uebungen
hingewiesen wird.
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landwehr
1. Aufgebots zu den Landwehr-Uebungs-Kompagnien ist der
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 Al) maßgebend.
15. Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen
bis zur Dauer von 8 Wochen von inaktiven Offizieren aller
Waffen, insofern diese Offiziere für den Mobilmachungsfall
*) Vor Beginn einer bereits verfügten Uebung gestellte Gesuche auf
Aufhebung, Abkürzung oder Verschiebung der Uebung von Reserve-Offizieren,
welche einem Truppentheil eines anderen Armcekorps angehören, sind, durch
das Bezirkskommando begutachtet, unmiktelbar dem Truppentheil zuzusenden.
Letzterer hat die Entscheidung der zuständigen obersten Waffenbehörde auf dem
Dienstwege herbeizuführen. Der Erlaß vom 20. 10. 96 Nr. 435/10 96 Ar
findet siungemäße Anwendung auch auf die Beorderung der Reserveofsizier-
Aspiranten der Garde-Infanterie, Kavallerie, Felrartillerie und Trains, sowie
auf die Landwehrossiziere der Garde- Jufanterie und des Garde-Troins.
Die Beorderung der Landwehroffiziere der Garde= Kavallerie- und der Garde-
Feldarkillerie-Regimenter erfolgt im unmittelbaren Verkehr der Garde-Kavallerie=
Division bä. der Garde-Feldartillerie. Brigade mit den kontrolirenden Bezirks-
kommandos.