Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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zu Kompagnie- 2c. Führern in Aussicht genommen sind, können 
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebührnisse von 
Seiten der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörden 
genehmigt werden. 
Ebenso können Bezirksoffiziere, welche für den Mobil- 
machungsfall als Bataillons= k. bz. Kompagnie- 2c. Führer in 
Aussicht genommen sind — sofern sie dem praktischen Dienst 
schon eine Reihe von Jahren fern gestanden haben — zu der- 
artigen Dienstleistungen und zwar ebenfalls bis zur Dauer 
von 8 Wochen herangezogen werden. 
In Fällen, wo es besonders wünschenswerth erscheint, 
können auch inaktive Stabsoffiziere oder Hauptleute, welche 
für den Mobilmachungsfall als Bataillons- bz. Abtheilungs- 
kommandeure in Aussicht genommen sind, zu solchen frei- 
willigen Dienstleistungen eingezogen werden. Eine Einziehung 
von Offizieren in Regimentskommandeur-Stellung ist nicht 
angängig. 
Inaklive Offiziere, welche als Oekonomie-Offiziere bei 
Handwerker-Abtheilungen der Truppen für den Mobilmachungs- 
fall bestimmt sind, können zu freiwilligen Uebungen bei den 
Bekleidungsämtern bis zur Dauer von 8 Wochen einberufen 
werden. Im Uebrigen wird behufs Heranziehung von 
Offizieren 2c. zu Uebungen bei den Bekleidungsämtern auf 
die Erlasse vom 21. 11. und 16. 12. 89 (Nr. 221. 11. bezw. 
221. 12. 89. A 1) hingewiesen. 
16. Der Chef des Generalstabes der Armee wird ermächtigt, 
die Einberufung solcher Offiziere, welche als Adjutanten von 
Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch, soweit sie 
nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig sind, 
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer dreiwöchigen 
Uebung bei den betreffenden Linien-Kommissionen durch die 
Generalkommandos zu bewirken. 
17. Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive 
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche für 
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