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den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden
Generalkommandos"), der Inspektion der immobilen Garde-
Junfanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden be-
zeichnet sind oder für den Dienst als Adjutanten von Bezirks-
kommandos ausgebildet werden sollen — jedoch, soweit sie
nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig sind,
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer sechs- bis
achtwöchigen Dienstleistung einzuberufen. Offiziere, welche für
den Mobilmachungsfall als stellvertretende Bezirkskommandeure
bezeichnet sind, dürfen zu einer sechs- bis achtwöchigen Dienst.
leistung herangezogen werden, insofern es sich um Personen
handelt, welche noch nicht Gelegenheit gehabt haben, den Dienst
bei einem Bezirkskommando kennen zu lernen, oder bei welchen
eine längere Reihe von Jahren vergangen ist, seitdem dies
der Fall war.
In gleicher Weise können diejenigen Kavallerie-Offiziere
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfall zur Ver-
wendung bei Reserve= und Landwehr-Infanterie-Bataillonen
bestimmt sind, zur Dienstleistung bei der Infanterie und zwar
während der Herbstübungen herangezogen werden. Dieselben
haben sich gegebenenfalls gemäß § 55 der Romontirungs.
Ordnung beritten zu machen.
18. Nach Schluß der Herbstübungen finden nach näherer
Anordnung der Generalkommandos beider Feldartillerie 14 tägige
Uebungen von Kavallerie-Offizieren des Beurlaubtenstandes
behufs ihrer Ausbildung als Kommandeure bz. Zugführer der
Munitions Kolonnen statt. Es ist anzustreben, daß möglichst
alle Kavallerie-Offiziere, welche im Mobilmachungsfalle für
solche Stellen bestimmt sind, mindestens eine derartige Uebung
mit Erfolg abgeleistet haben. In zweiter Linie können auch
*) Die für den Mobilmachungsfall als Chefs des Stabes bei den
stellvertrelenden Generalkommandos an Allerhöchster Stelle in Vorschlag
gebrachten inaktiven Offiziere sind zu einer Uebung nicht heranzuziehen.