Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Offiziere des Beurlaubtenstandes der Feldartillerie, insoweit 
sie für die genannte Mobilmachungsverwendung in Aussicht 
genommen sind, herangezogen werden. 
In gleicher Weise sind auch diejenigen Kavallerie-Offiziere 
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfalle der 
Fußartillerie zugetheilt werden, zu Uebungen bei der Feld- 
artillerie heranzuziehen. 
19. Die Kavallerie-Offiziere des Beurlaubtenstandes, 
welche gemäß Jiffer 17 und 18 zur Dienstleistung bei der 
Infanterie bz. Feldartillerie herangezogen werden können, ver- 
bleiben dem Beurlaubtenstande ihrer Waffe; ihre Beförderung 
in derselben kann, wenn sie für die Dauer bei der Infanterie 
bz. Feldartillerie Verwendung finden sollen, auf Grund der 
anläßlich der Uebungen bei letzteren Waffen dargethanen Be- 
fähigung erfolgen. Die Entscheidung hierüber bleibt jedoch 
in jedem einzelnen Falle nach Lage der besonderen Verhältnisse 
den Generalkommandos überlassen (vergl. Verfg. v. 7. 5.195 
Nr. 955. 4. 95. A 1). 
Aerzte und Roßärzte. 
20. Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz. und 
Unterärzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps-General= 
ärzte zuvor mit der Medizinal-Abtheilung des Kriegsministeriums 
in Verbindung zu setzen. 
Die Einberufung von Roß= und Unterroßärzten des Be- 
urlaubtenstandes ordnen die Generalkommandos nach Maßgabe 
des Bestandes an Uebungspflichtigen an. 
Mannschaften. 
21. Die Dauer der Uebungen beträgt im Allgemeinen 
14 Tage, Abweichungen hiervon ergiebt Anlage 1. 
22. Ueberall da, wo es bei einzelnen Mannschaften im 
Interesse der Ausbildung für wünschenswerth erachtet wird, 
kann die auf 14 Tage festgesetzte Uebungszeit für Reservisten,
	        
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