Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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behufs möglichster Erhöhung der Ausrückestärke eingezogen 
werden. (Vergl. im Uebrigen F. O. Ziffer 400 und Aus- 
führungs-Bestimmungen zur A. K. O., betreffend größere 
Truppenübungen im Jahre 1897.) 
Außerdem können, nach Bestimmung der General- 
kommandos, bei den berittenen Waffen in denjenigen 
Fällen, in welchen es für den Rückmarsch der Truppen 
aus dem Mansver in ihre Standorte erforderlich er- 
scheint, die zur Entlassung kommenden Mannschaften im 
unmittelbaren Anschluß an ihre ektive Dienstzeit zur 
Ableistung einer Uebung — für die Dauer des Rück.- 
marsches und der zur Vorbereitung der Entlassung er- 
forderlichen Zeit und unter Anrechnung auf die Zahl der 
Lesetzlich zulässigen Uebungen — herangezogen werden. 
Ebenso kann von den zur Entlassung kommenden Militär- 
bäckern ein Theil — bis zur Hälfte der Etatsstärke — 
behufs Anlernung des neuen Personals im unmittelbaren 
Anschluß an die aktive Dienstzeit zur Ableistung einer 
Uebung bis zum 10. Oktober zurückbehalten werden. 
Den in Betracht kommenden Mannschaften ist — im 
Interesse der Negelung ihrer bürgerlichen Verhältnisse — von 
der Heranziehung zu derartigen Uebungen möglichst früh- 
zeitig Kenntniß zu geben. 
27. Die zu den Train--Uebungen einzuberufenden Ka- 
valleristen der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 10) sind in erster 
Linie aus denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche als ge- 
eignet zum Train-Aufsichtspersonal entlassen worden sind 
(s. Verfügung vom 2. Februar 1893 — Nr. 251/1 93 A. 4— 
A. V. Bl. S. 35) und möglichst den jüngeren Jahresklassen 
der Reserve zu entnehmen. 
Frühere Reservisten der Kavallerie, welche bei ihrer 
ersten Einziehung zum Train, sowie solche Reservisten des 
Trains, welche bei ihrer ersten Reserve-Uebung sich als ge-
	        
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