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behufs möglichster Erhöhung der Ausrückestärke eingezogen
werden. (Vergl. im Uebrigen F. O. Ziffer 400 und Aus-
führungs-Bestimmungen zur A. K. O., betreffend größere
Truppenübungen im Jahre 1897.)
Außerdem können, nach Bestimmung der General-
kommandos, bei den berittenen Waffen in denjenigen
Fällen, in welchen es für den Rückmarsch der Truppen
aus dem Mansver in ihre Standorte erforderlich er-
scheint, die zur Entlassung kommenden Mannschaften im
unmittelbaren Anschluß an ihre ektive Dienstzeit zur
Ableistung einer Uebung — für die Dauer des Rück.-
marsches und der zur Vorbereitung der Entlassung er-
forderlichen Zeit und unter Anrechnung auf die Zahl der
Lesetzlich zulässigen Uebungen — herangezogen werden.
Ebenso kann von den zur Entlassung kommenden Militär-
bäckern ein Theil — bis zur Hälfte der Etatsstärke —
behufs Anlernung des neuen Personals im unmittelbaren
Anschluß an die aktive Dienstzeit zur Ableistung einer
Uebung bis zum 10. Oktober zurückbehalten werden.
Den in Betracht kommenden Mannschaften ist — im
Interesse der Negelung ihrer bürgerlichen Verhältnisse — von
der Heranziehung zu derartigen Uebungen möglichst früh-
zeitig Kenntniß zu geben.
27. Die zu den Train--Uebungen einzuberufenden Ka-
valleristen der Reserve (s. Anlage 1, Spalte 10) sind in erster
Linie aus denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche als ge-
eignet zum Train-Aufsichtspersonal entlassen worden sind
(s. Verfügung vom 2. Februar 1893 — Nr. 251/1 93 A. 4—
A. V. Bl. S. 35) und möglichst den jüngeren Jahresklassen
der Reserve zu entnehmen.
Frühere Reservisten der Kavallerie, welche bei ihrer
ersten Einziehung zum Train, sowie solche Reservisten des
Trains, welche bei ihrer ersten Reserve-Uebung sich als ge-