Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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eignet für Wachtmeisterstellen erwiesen haben,“) sind, falls 
sie noch in der Reserve und übungspflichtig sind, zu einer 
zweiten (vierzigtägigen) Uebung beim Train möglichst in 
dem auf die erste Uebung folgenden Jahre — behufs Aus- 
bildung als Feld-Wachtmeister — heranzuziehen, unter 
Anrechnung (nach Uebungstagen) auf die Jahl der gemäß 
Anlage 1, Spalte 10, einzuberufenden Kavalleristen der 
Reserve. 
Gleichzeitig mit den in der Anlage 1, Spalte 10, be. 
zeichneten Mannschaften ist von denjenigen Kavallerie-Regi- 
mentern, welchen die Mobilmachung von Fuhrpark-Kolonnen 
obliegt, je ein geeigneter, nicht zu junger aktiver Unter. 
offizier, welcher als Wachtmeister für diese Fuhrpark-Kolonnen 
bestimmt ist, zu den Train-Bataillonen zur Erlernung des 
Traindienstes zu gestellen. Ebenso können Unteroffiziere der 
Reserve der Kavallerie, welche als Sergeanten für die Train- 
Kolonnen der Telegraphen-Abtheilungen Verwendung finden 
sollen, zu gleichem Jweck zu den Train-Bataillonen einge- 
zogen werden. 
28. Außer den in Anlage 1 aufgeführten Uebungs- 
stärken sind zu Uebungen heranzuziehen: 
a) Die Ergänzungsmannschaften zu den Kaisermanövern 
gemäß F. O. Jiff. 400, 
b) die Volksschullehrer““) der Reserve gemäß H. O. 
§ 40,4, und Verfügungen des Kriegsministeriums 
vom 27. 6. und 29. 8. 93 (Nr. 439/6 bz. 1173/8. 93 
A. 1), 
.k Derartigen Mannschaften ist — gemäß H. O. F 34, v — bei 
ihrer Entlassung nach der ersten Uebung ein entsprechender Vermerk in 
die Entlassungspapiere einzutragen. 
*5) Die Volksschullehrer, welche gemäß Verfügung vom 20. 8. 95 
(Nr. 682. 7. 95 A. 1) 1 Jahr (jedoch nicht als Einjährig. Freiwillige) ge- 
dient haben, sind in Bezug auf Heranziehung zu Uebungen wie die übrigen 
Mannschaften zu behandeln.
	        
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