16
eignet für Wachtmeisterstellen erwiesen haben,“) sind, falls
sie noch in der Reserve und übungspflichtig sind, zu einer
zweiten (vierzigtägigen) Uebung beim Train möglichst in
dem auf die erste Uebung folgenden Jahre — behufs Aus-
bildung als Feld-Wachtmeister — heranzuziehen, unter
Anrechnung (nach Uebungstagen) auf die Jahl der gemäß
Anlage 1, Spalte 10, einzuberufenden Kavalleristen der
Reserve.
Gleichzeitig mit den in der Anlage 1, Spalte 10, be.
zeichneten Mannschaften ist von denjenigen Kavallerie-Regi-
mentern, welchen die Mobilmachung von Fuhrpark-Kolonnen
obliegt, je ein geeigneter, nicht zu junger aktiver Unter.
offizier, welcher als Wachtmeister für diese Fuhrpark-Kolonnen
bestimmt ist, zu den Train-Bataillonen zur Erlernung des
Traindienstes zu gestellen. Ebenso können Unteroffiziere der
Reserve der Kavallerie, welche als Sergeanten für die Train-
Kolonnen der Telegraphen-Abtheilungen Verwendung finden
sollen, zu gleichem Jweck zu den Train-Bataillonen einge-
zogen werden.
28. Außer den in Anlage 1 aufgeführten Uebungs-
stärken sind zu Uebungen heranzuziehen:
a) Die Ergänzungsmannschaften zu den Kaisermanövern
gemäß F. O. Jiff. 400,
b) die Volksschullehrer““) der Reserve gemäß H. O.
§ 40,4, und Verfügungen des Kriegsministeriums
vom 27. 6. und 29. 8. 93 (Nr. 439/6 bz. 1173/8. 93
A. 1),
.k Derartigen Mannschaften ist — gemäß H. O. F 34, v — bei
ihrer Entlassung nach der ersten Uebung ein entsprechender Vermerk in
die Entlassungspapiere einzutragen.
*5) Die Volksschullehrer, welche gemäß Verfügung vom 20. 8. 95
(Nr. 682. 7. 95 A. 1) 1 Jahr (jedoch nicht als Einjährig. Freiwillige) ge-
dient haben, sind in Bezug auf Heranziehung zu Uebungen wie die übrigen
Mannschaften zu behandeln.