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JP) die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen aller Waffen,
welche nicht Offizier-Aspiranten sind, gemäß H. O.
8 40, 5. 7),
4) die Offizier-Aspiranten r. aller Waffengattungen
(H. O. § 46 — s. auch H. O. § 40, 11), sofern sie
nicht lediglich zu den durch Anlage 1 festgesetzten
Reserve und Landwehr Uebungen einberufen
werden“),
ee) Bäcker und Schlächter der Reserve gemäß Ziffer 29,
f) Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie behufs
Ausbildung für Sergeantenstellen bei den Train-
Kolonnen der Telegraphen-Abtheilungen (s. Ziffer 27,
letzter Absatz),
9)die in die Garnisonlazarethe einzuberufenden Lazareth.
gehülfen und Unterlazarethgehülfen sowie Kranken-
wärter (s. Jiffer 30),
h) diejenigen zum Waffendienst nicht heranzuziehenden,
dem Mannschaftsstande angehörenden Geistlichen,
welche gemäß Verfügung des Kriegsministeriums
vom 13. 12. 88 (Nr. 105/12 88 A. 1) bz. 25. 6. 89
(165/5 89 A. 1) in die Garnisonlazarethe einzu-
berufen sind,
i) die Hülfsschreiber zu den Bezirkskommandos der Land-
wehr-Inspektion Berlin gemäß Verfügung des Kriegs-
ministeriums vom 11. 12. 95 Nr. 48/11. 95. A. 1,
k) die im Magazinverwaltungs= und Sanitätsdienst
auszubildenden Unteroffiziere und Gemeinen,“)
Auf besonderen Antrag dürfen die Generalkommandos bz. obersten
Waffenbehörden die Ableistung der beiden gesetzlichen Uebungen im unmittel-
baren Anschluß genehmigen.
½) Die einmal verfügte Uebung B bleibt auch beim Verziehen in
einen anderen Korpsbezirk bestehen (§ 46, 4, dritter Absatz H. O.).
*½#½% Wie viel Auszubildende der unter k. genannten Klassen in Räcksicht
auf den für das Feldverhältniß zu deckenden Bedarf innerhalb der Jahl
Betmmungen x. 3