Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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JP) die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen aller Waffen, 
welche nicht Offizier-Aspiranten sind, gemäß H. O. 
8 40, 5. 7), 
4) die Offizier-Aspiranten r. aller Waffengattungen 
(H. O. § 46 — s. auch H. O. § 40, 11), sofern sie 
nicht lediglich zu den durch Anlage 1 festgesetzten 
Reserve und Landwehr Uebungen einberufen 
werden“), 
ee) Bäcker und Schlächter der Reserve gemäß Ziffer 29, 
f) Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie behufs 
Ausbildung für Sergeantenstellen bei den Train- 
Kolonnen der Telegraphen-Abtheilungen (s. Ziffer 27, 
letzter Absatz), 
9)die in die Garnisonlazarethe einzuberufenden Lazareth. 
gehülfen und Unterlazarethgehülfen sowie Kranken- 
wärter (s. Jiffer 30), 
h) diejenigen zum Waffendienst nicht heranzuziehenden, 
dem Mannschaftsstande angehörenden Geistlichen, 
welche gemäß Verfügung des Kriegsministeriums 
vom 13. 12. 88 (Nr. 105/12 88 A. 1) bz. 25. 6. 89 
(165/5 89 A. 1) in die Garnisonlazarethe einzu- 
berufen sind, 
i) die Hülfsschreiber zu den Bezirkskommandos der Land- 
wehr-Inspektion Berlin gemäß Verfügung des Kriegs- 
ministeriums vom 11. 12. 95 Nr. 48/11. 95. A. 1, 
k) die im Magazinverwaltungs= und Sanitätsdienst 
auszubildenden Unteroffiziere und Gemeinen,“) 
Auf besonderen Antrag dürfen die Generalkommandos bz. obersten 
Waffenbehörden die Ableistung der beiden gesetzlichen Uebungen im unmittel- 
baren Anschluß genehmigen. 
½) Die einmal verfügte Uebung B bleibt auch beim Verziehen in 
einen anderen Korpsbezirk bestehen (§ 46, 4, dritter Absatz H. O.). 
*½#½% Wie viel Auszubildende der unter k. genannten Klassen in Räcksicht 
auf den für das Feldverhältniß zu deckenden Bedarf innerhalb der Jahl 
Betmmungen x. 3
	        
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