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) die Festungstelegraphisten in den mit dauernd
besetzten Festungstelegraphisten-Systemen versehenen
Orten gemäß Aulage 4,
w- m) die Arbeitssoldaten (s. Anlage 5).
Ein Ueben von Mannschaften bei den Korpsbekleidungs.
ämtern behufs Ausbildung im Speditionsdienst 2c. findet nur
insoweit statt, als dies durch den Abgang von Maunschaften,
welche in diesem Dienste auszubilden waren, bedingt ist.
29. Die Generalkommandos werden ermächtigt, an Stelle
von Hülfsbäckern, Schlächtern und sonstigem Arbeitspersonal
aus der Truppe solche aus der Reserve — in Grenzen des
erforderlichen Bedarfs — innerhalb der gesetzlichen Uebungs-
pflicht zur Jwiebacks-Erbackung bz. zu den bei den Herbst-
übungen zu errichtenden Feldbäckereien und Schlächtereien
(s. Verf. v. 8. 3. 86 Nr. 311/11 M. O. D. 2 bz. v. 25. 5. 87
Nr. 438. 4. 87. B. 2 und Anlage zu Nr. 17 des A. V. Bl.
für 1894) heranzuziehen.
Die Bäcker aus der Reserve sind so zeitig einzuberufen,
daß ihrer Verwendung während der Herbstübungen eine aus.
reichende Unterweisung in ihren Verrichtungen am Feld.
Backofen bei den Garnison-Bäckereien vorangehen kann
(s. Jiff. 28e).
30. Zu den Landwehr-lUlebungs-Formationen — soweit
sie nicht in Barackenlagern untergebracht sind — werden
Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht herangezogen.
Dagegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur Uebung auf
20 Tage und solche der Landwehr 1. Aufgebots auf 14 Tage
in die Garnisonlazarethe einzuziehen; auch ist während dieser
.
von je 18 für jedes Armeekorps — von 27 für das Xl. Armeekorps —
zu einer ersteu Uebung von 6 bz. 3, zu einer zweiten von 6 Wochen ein-
zuziehen sind, bleibt den Generalkommandos überlassen.
Die für die Zwecke der Magazinverwaltung erforderlichen Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes für das Gardekorps sind aus den Bezirken
bes II. bis VI., sowie des IX. und X. Armeekorps einzuziehen.