Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Zeit die Theilnahme derselben an den Uebungen im Kranken- 
trägerdieuste — soweit angängig — zu veranlassen. Mehr- 
kosten dürfen hierdurch nicht erwachsen. 
Die Krankenwärter der Reserve und Landwehr 1. Auf- 
gebots sind gleichfalls zur Uebung auf 20 bz. 14 Tage in die 
Garnisonlazarethe einzuziehen. Eine gemeinschaftliche Uebung 
mit den Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes ist möglichst 
zu vermeiden. 
Die Lahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen und Kranken- 
wärter wird der Bestimmung der Generalkommandos über- 
lassen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß etwa 
je ein Fünftel der übungspflichtigen Lazarethgehülfen bz. 
Krankenwärter der Reserve und Landwehr I. Aufgebots zur 
Einziehung gelangt. Die Einziehung der Krankenwärter hat 
in diejenigen Garnisonlazarethe zu erfolgen, welche dieselben 
unterbringen und bekleiden können. Um Letzteres zu ermög- 
lichen, kann die Einziehung in kleineren Gruppen nacheinander 
geschehen. Die Zeit der Einziehung bestimmt das General. 
kommando nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. Winter- 
monate verdienen wegen des höheren Krankenstandes den 
Vorzug. 
Die übenden Krankenwärter sind für Rechnung des 
Kapitels 29, Militär-Medizinalwesen, wie die Militärkranken= 
wärter des aktiven Dienststandes unterzubringen, zu bekleiden, 
zu löhnen und zu verpflegen. Sollte es in einzelnen Fällen 
nicht möglich sein, dieselben aus Beständen der Lazareth. 
verwaltungen des Armeekorps einzukleiden, so bestimmt das 
Generalkommando Truppentheile, welche die am wirklichen 
Bedarf fehlenden Bekleidungsstücke mit den Abzeichen für 
Militärkrankenwärter hergeben und dafür von den Lazarethen 
die Abnutzungsentschädigung auf einen Monat sowie die Selbst. 
kosten der Abzeichenänderungen erhalten. Das Train-Bataillon 
hat in sinngemäßer Anwendung nach §. 20, 1 der Bekleidungs. 
Ordnung zu verfahren.
	        
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