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Zeit die Theilnahme derselben an den Uebungen im Kranken-
trägerdieuste — soweit angängig — zu veranlassen. Mehr-
kosten dürfen hierdurch nicht erwachsen.
Die Krankenwärter der Reserve und Landwehr 1. Auf-
gebots sind gleichfalls zur Uebung auf 20 bz. 14 Tage in die
Garnisonlazarethe einzuziehen. Eine gemeinschaftliche Uebung
mit den Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes ist möglichst
zu vermeiden.
Die Lahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen und Kranken-
wärter wird der Bestimmung der Generalkommandos über-
lassen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß etwa
je ein Fünftel der übungspflichtigen Lazarethgehülfen bz.
Krankenwärter der Reserve und Landwehr I. Aufgebots zur
Einziehung gelangt. Die Einziehung der Krankenwärter hat
in diejenigen Garnisonlazarethe zu erfolgen, welche dieselben
unterbringen und bekleiden können. Um Letzteres zu ermög-
lichen, kann die Einziehung in kleineren Gruppen nacheinander
geschehen. Die Zeit der Einziehung bestimmt das General.
kommando nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. Winter-
monate verdienen wegen des höheren Krankenstandes den
Vorzug.
Die übenden Krankenwärter sind für Rechnung des
Kapitels 29, Militär-Medizinalwesen, wie die Militärkranken=
wärter des aktiven Dienststandes unterzubringen, zu bekleiden,
zu löhnen und zu verpflegen. Sollte es in einzelnen Fällen
nicht möglich sein, dieselben aus Beständen der Lazareth.
verwaltungen des Armeekorps einzukleiden, so bestimmt das
Generalkommando Truppentheile, welche die am wirklichen
Bedarf fehlenden Bekleidungsstücke mit den Abzeichen für
Militärkrankenwärter hergeben und dafür von den Lazarethen
die Abnutzungsentschädigung auf einen Monat sowie die Selbst.
kosten der Abzeichenänderungen erhalten. Das Train-Bataillon
hat in sinngemäßer Anwendung nach §. 20, 1 der Bekleidungs.
Ordnung zu verfahren.