Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

Zu 7. Die Stellenbezeichnungen der Militärärzte, wie Korpsarzt, Regimentsarzt u. s. w. bleiben un. 
verändert. „Divifionsarzte ist in Zukunft nur Stellenbezeichaung. Wo in älteren Dienstvorschriften und 
sonstigen Bestimmungen die Bezeichnung -Ober-Militärärzte vorkommt, sind darunter Oberstabs- und Stabs. 
ärzte zu verstehen. 
Zu 10. Die Kommandirungen zu den Informationskursen bei der Infanterie- Schießschule haben nach 
Naßgabe der anliegenden Uebersicht (Anlage 2) sowie der folgenden Bestimmungen zu erfolgen. 
Die Offiziere melden sich am Tage des Beginns ihres Kursus 820 Vormittags am Schießhause der 
Infanterie- Schießschule in Spandau- Ruhleben im kleinen Dienstanzuge, und zwar die Offiziere des 1., 2. und 
3. Informationskursus beim Kommandeur der Infanterie Schießschule, die Offiziere des 4. Informationskursus 
beim Inspekteur der Infanterieschulen. Eine persönliche Meldung beim Gouvernement von Berlin bz. den 
Kommandanturen von Berlin und Spandau findet nicht statt. An Stelle derselben wird seitens der Infanterie- 
Schießschule je eine namentliche Liste vorgelegt. Die Offiziere sind von ihren Truppentheilen spätestens 7 Tage 
vor Beginn der Kurse der Infanterie- Schießschule namhaft zu machen. 
Für die Dauer des Kursus werden den Theilnehmern — mit Ausnahme der aus den Garnisonen 
Berlin, Charlottenburg und Spandau — gemäß §. 25,1 der Reiseordnung die chargenmäßigen Tagegelder 
gewährt. Die in Berlin und Charlottenburg garnisonirenden Offziere erhalten die durch Erlaß vom 27. Okto- 
ber 1897 No. 406/. 97. B. 3 — Armee = Verordnungs= Blatt S. 305 — für die Dienstreisen von Berlin 
nach Spandau und umgekehrt festgesetzten Pauschvergütungen. 
Die Burschen der Offiziere verbleiben für die Dauer des Kommandos in der Verpflegung ihres 
Truppentheils und empfangen von diesem das Garnison-Brotgeld für Spandau. 
Die Mitnahme von Pferden auf Kosten der Heeresverwaltung ist ausgeschlossen. 
Die Reisegebührnisse für Hin- und Rückreise und fär die Dauer des Kursus liquidiren die Truppen- 
theile für Rechnung des Etatskapitels 34. 
Den Offizieren aus den Garnisonen Potsdam und Lichterfelde werden besondere Reisetage nicht zugestanden. 
Es ist den Theilnehmern überlassen, in Spandau oder Berlin mit Vororten Wohnung zu nehmen. 
Als Kommandoort wird jedoch Spandau angesehen. 
Zu 11. Die auf die Einrichtung der Lehrgänge bezüglichen besonderen Bestimmungen werden den 
betheiligten Kommandobehörden und Truppentheilen als Anlage zu dem Organisationsplan für die vereinigte 
Artillerie, und Ingenieurschule vom 5. Januar 1882 zugehen. 
Sämmtliche durch den oberen Lehrgang entstehende Mehrkosten sind beim Kapitel 5 Titel 100 der 
einmaligen Ausgaben für 1898 zu verrechnen. 
Zu 13. Die Löhnungszuschüsse für Stabshoboisten u. s. w. betragen nach vollendeter 15 jähriger 
Militärdienstzeit, wobei Kriegsjahre nicht doppelt zu rechnen sind, 
vom 16. bis zum 20. Dienstjahre einschließlich monatlich 15 44, 
23. * v v 25 » 
2 21. v v 
»24. »2236b. » » » 35 » 
» 27. » 2229. » ? 2 45 5» 
» 30. » 2332. » » ½ —e 
: 33.) „ 35. » » » 65 
» 36. »ü Ausscheiden » 75 » 
v . 
Diese Zuschüsse werden wie die Löhnung, also unter Umständen auch tageweise, gezahlt. 
Die Bewilligung der beim Kapitel 74 Titel 5 a des allgemeinen Pensionsfonds vorgesehenen Pensions. 
zuschüsse für pensionirte Stabshoboisten u. s. w. erfolgt durch die Generalkommandos; die Bewilligung der eben- 
daselbst erwähnten Zuschüsse zum gesetzlichen Wittwen- und Waisengelde für die betreffenden Hinterbliebenen 
verfügt die Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums. 
Die Feststellung des zu bewilligenden Pensionszuschusses hat in Uebereinstimmung mit §. 9 des Militär- 
penfionsgesetzes nach Sechszigsteln des bezogenen Löhnungszuschusses, die Berechnung der an Hinterbliebene zu 
zahlenden Zuschüsse aber nach Maßgabe des §. 9 des Militär-Hinterbliebenengesetzes vom 17. Juni 1887 in der 
Fassung des Gesetzes vom 17. Mai 1897 mit Vierzig vom Hundert des Pensionszuschusses des Verstorbenen zu erfolgen. 
Die Zahlung der von den Generalkommandos bewilligten Pensionszuschüsse wird für Rechnung des 
vorgenannten Titels ebenso herbeigeführt, wie dieses hinsichtlich der Invalidenpensionen bereits geschieht. 
Die Zahlbarmachung der Zuschüsse zum Wittwen- und Waisengelde geschieht auf dem für die An- 
weisung der gesetzlichen Hinterbliebenen= Gebührnisse vorgeschriebenen Wege.
	        
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