Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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24. 
Die Gehälter für die in den Bezug des Chargengehalts eingerückten Premierlieutenants bei den 
Kadettenanstalten, den Unteroffizierschulen, Unteroffiziervorschulen und bei dem Militär-Knaben- 
Erziehungsinstitut in Annaburg werden, soweit die betreffenden Offiziere in etatsmäßigen Sekond- 
lieutenantsstellen stehen, im vollen Betrage aus den entsprechenden Etatstiteln gezahlt. Ein Fonds- 
ausgleich im Sinne der Ziffer 1 des Erlasses vom 12. Oktober 1897 — Armee- Verordnungs= Blatt 
für 1897 Seiten 295/296 — findet vom Rechnungsjahr 1898 ab nicht mehr statt. 
Eine der 4 Kassensekretärstellen bei der Haupt. Kadettenanstalt wird in eine Kassenkontroleurstelle 
umgewandelt. Wegen der Regelung des Gehalts nach Dienstaltersstufen findet das in den vor- 
stehenden Ausführungs= Bestimmungen zu 24 Verfügte Anwendung. In der Klassifkkation der 
Reichsbeamten zu §. 19 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1875, betreffend die Tage- 
gelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten= — Armere-Verordnungs- Blatt 
für 1895, Seiten 154/156 — tiitt der Kassenkontroleur der Klasse V hinzu. 
Zur Jahnpflege bei den Unteroffizierschülern und „Vorschülern werden den betheiligten Dienststellen 
Geldmittel überwiesen werden. 
Das Höchstgehalt der Hausmänner, des Krankenwärters und des Gärtners beim Militär-Knaben- 
Erziehungsinstitut in Annaburg wird auf 1 100.4 erhöht. Die den gegenwärtigen Stelleninhabern 
bis zu ihrem Ausscheiden gewährte freie Beköstigung verbleibt ihnen insoweit, als sie in der 
Erhöhung des Höchstgehalts nicht Deckung findet. Diese Unterbeamten rücken nach den Festsetzungen 
für Klasse IX in der Nachweisung vom 5. April 1893 — Armee= Verordnungs- Blatt für 1893, 
Seiten 116/119 — in das höhere Gehalt auf. (Vergl. Anlage 1.) 
Es gelangen neue Friedens- Besoldungs-Etats für die bisherigen Friedens-Verpflegungs-Etats zur 
Ausgabe. Diese sind — sobald sie entbehrlich — durch Verbrennen zu vernichten. 
Die aus Vorstehendem sich ergebenden Aenderungen und Ergänzungen der Druckvorschriften werden, 
soweit vorstehend nicht anders bestimmt ist, durch Deckblätter oder Nachträge bekannt gegeben 
werden. 
No. 652)3. 98. A. 1. v. Goßler.
	        
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