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Kriegeministertum. Verlin den 16. März 1898.
Nr. 72.
Bezug von Karten durch die Plankammer der Königlichen Landes-Aufuahme.
Zu Vereinfachung des Geschäftsverkehrs wird hinsichtlich des obigen Kartenbezuges in Abänderung des Erlasses
vom 24. April 1889 — Nr. 72/4. 89. A. 1. — Folgendes bestimmt:
Vom 1. April 1898 ab find die Anmeldungen auf Karten zum Dienstgebrauch bei der Plankammer
der Königlichen Landes-Aufnahme nach dem beiliegenden Muster aufzustellen.
Die Unterschrift des Bestellers auf dieser Anmeldung gilt als Bestätigung der Verwendung der Karten
für den Dienstgebrauch. Der Vorlage einer besonderen Empfangsbescheinigung und Anerkennung, daß die
empfangenen Karten zum dienstlichen Gebrauch bestimmt find, bedarf es dann nicht mehr.
No. 444/2. 98. A. 1. v. Goßler.