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seriegsministerium. Berlin den 19. März 1898.
Nr. 75.
Abänderungen der Garnison-Banordunng.
1. An Stelle des jetzigen Wortlauts unter lit. b des §F. 2, 5 I ist zu setzen:
der Dienst. und Dienstwohnungsgebäude,
2. Ferner sind im §. 2, 5 I folgende Worte zu streichen:
unter lit. d »Zentral-·«
unter lit. f »Schießplaͤtze und«
Die Berichtigung der Garnison-Bauordnung erfolgt handschriftlich; Deckblätter werden nicht ausgegeben.
No. 225/2. 98. B. 5. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 16. März 1898.
Allgemeines Kriegs= Departement.
Nr. 76.
Kommandirung von Offizieren zu Unterrichtskursen in den drei Königlichen Gewehrfabriken behufs
Ausbildung im Waffeninstandsetzungsgeschäft.
1. Die Kommandirung hat nach Maßgabe der anliegenden Uebersicht sowie der nachstehenden Be.
—97 stimmungen zu erfolgen und wird durch die Königlichen Generalkommandos verfügt.
½*# 2. Die Offiziere haben sich am Tage des Beginnes ihres Kursus 9 Uhr Vormittags bei dem Direktor
— der betreffenden Gewehrfabrik zu melden.
3. Die Offiziere find von ihren Truppentheilen spätestens vier Tage vor Beginn der Kurse, unter
Angabe der Patente, der Direktion der betreffenden Gewehrfabrik namhaft zu machen.
4. Die den Offizieren zuständigen Reisekosten und Tagegelder fsind von den Gewehrfabriken zu zahlen
und beim Kapitel 37 Titel 18 a des Etats zu verrechnen.
Die Liquidationen find den zuständigen Intendanturen zur Prüfung und Feststellung
vorzulegen.
Die Mitnahme von Dferden auf Kosten der Heeresverwaltung ist ausgeschlossen.
6. Die Ueberweisung der Burschen der Offiziere regelt sich nach den Bestimmungen vom 9. Dezember
1890 Nr. 277/11. 90. D. 1 (Armee-Verordnungs--Blatt für 1890 Nr. 26).
Or
No. 108/3. 98. T. J. 2. v. der Boeck.