Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zinsen 
8 
301 
1047 
1048 
1076 
1088 
1210 
1214 
welcher der Bestimmung des Wertes 
zu Grunde gelegt wird. Das Gleiche 
gilt, wenn der Schuldner zum Ersatze 
der Minderung des Wertes eines 
während des Verzugs verschlechterten 
Gegenstandes verpflichtet ist. 
Von einer verzinslichen Geldschuld 
hat der Schuldner während des Ver- 
zugs des Gläubigers Z. nicht zu 
entrichten. 
Nießbrauch. 
An der Forderung gegen den Ver- 
sicherer steht dem Nießbraucher der 
Nießbrauch nach den Vorschriften zu, 
die für den Nießbrauch an einer auf 
Z. ausstehenden Forderung gelten. 
Der Nießbraucher ist dem Eigen- 
tümer gegenüber verpflichtet, für die 
Dauer des Nießbrauchs die auf der 
Sache ruhenden öffentlichen Lasten 
mit Ausschluß der außerordentlichen 
Lasten, die als auf den Stammwert 
der Sache gelegt anzusehen sind, so- 
wie diejenigen privatrechtlichen Lasten 
zu tragen, welche schon zur Zeit der 
Bestellung des Nießbrauchs auf der 
Sache ruhten, insbesondere die Z. der 
Hypothekenforderungen und Grund- 
schulden sowie die auf Grund einer 
Rentenschuld zu entrichtenden Leist- 
ungen. 
Ist eine auf Z. ausstehende For- 
derung Gegenstand des Nießbrauchs, 
so gelten die Vorschriften der 88 1077 
bis 1079. 1068. 
s. Verzinsung — Nießbrauch. 
Pfandrecht. 
Haftung des Pfandes für Z. f. 
Pfandrecht — Pfandrecht. 
Der Reinertrag der aus dem Pfande 
gezogenen Nutzungen wird auf die 
geschuldete und wenn Kosten und Z. 
zu entrichten sind, zunächst auf diese 
angerechnet. 
Abweichende Bestimmungen sind 
zulässig. 1266. 
560 
  
8 
1217 
1260 
1264 
1269 
1271 
1289 
1107 
1201 
101 
Zinsen 
s. Pfandrecht — Pfandrecht. 
In der Eintragung eines Pfandrechts 
an einem Schiffe muß, wenn die 
Forderung verzinslich ist, der Zins- 
satz angegeben werden 
Die Haftung des verpfändeten Schiffes 
beschränkt sich auf den eingetragenen. 
Betrag der Forderung und die Z. 
nach dem eingetragenen Zinssatze. 
Die Haftung für g. Z. und für 
Kosten bestimmt sich nach der für 
die Hypothek geltenden Vorschrift des 
§ 1118. 
Ist die Forderung unverzinslich 
oder ist der Zinssatz niedriger als 
fünf vom Hundert, so kann das 
Pfandrecht ohne Zustimmung der im 
Range gleich= oder nachstehenden Be- 
rechtigten dahin erweitert werden, daß 
das Schiff für Z. bis zu fünf vom 
Hundert haftet. 1259, 1272. 
s. Hypothek 1171. 
Das Pfandrecht kann in der Weise 
bestellt werden, daß nur der Höchst- 
betrag, bis zu dem das Schiff haften 
soll, bestimmt, im übrigen die Fest- 
stellung der Forderung vorbehalten 
wird. Der Höchstbetrag muß in das 
Schiffsregister eingetragen werden. 
Ist die Forderung verzinslich, so 
werden die Z. in den Hoöchstbetrag 
eingerechnet. 1259, 1272. 
Das Pfandrecht an einer Forderung 
erstreckt sich auf die Z. der For- 
derung 1273, 1279. 
Reallasten. 
Auf die einzelnen Leistungen finden 
die für die Z. einer Hypotheken= 
forderung geltenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung. 
Rentenschuld s. Hypothek 1133. 
Sachen. 
Ist jemand berechtigt, die Früchte 
einer Sache oder eines Rechts bis 
zu einer bestimmten Zeit oder von 
einer bestimmten Zeit an zu beziehen,
	        
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