Zinsen
8
301
1047
1048
1076
1088
1210
1214
welcher der Bestimmung des Wertes
zu Grunde gelegt wird. Das Gleiche
gilt, wenn der Schuldner zum Ersatze
der Minderung des Wertes eines
während des Verzugs verschlechterten
Gegenstandes verpflichtet ist.
Von einer verzinslichen Geldschuld
hat der Schuldner während des Ver-
zugs des Gläubigers Z. nicht zu
entrichten.
Nießbrauch.
An der Forderung gegen den Ver-
sicherer steht dem Nießbraucher der
Nießbrauch nach den Vorschriften zu,
die für den Nießbrauch an einer auf
Z. ausstehenden Forderung gelten.
Der Nießbraucher ist dem Eigen-
tümer gegenüber verpflichtet, für die
Dauer des Nießbrauchs die auf der
Sache ruhenden öffentlichen Lasten
mit Ausschluß der außerordentlichen
Lasten, die als auf den Stammwert
der Sache gelegt anzusehen sind, so-
wie diejenigen privatrechtlichen Lasten
zu tragen, welche schon zur Zeit der
Bestellung des Nießbrauchs auf der
Sache ruhten, insbesondere die Z. der
Hypothekenforderungen und Grund-
schulden sowie die auf Grund einer
Rentenschuld zu entrichtenden Leist-
ungen.
Ist eine auf Z. ausstehende For-
derung Gegenstand des Nießbrauchs,
so gelten die Vorschriften der 88 1077
bis 1079. 1068.
s. Verzinsung — Nießbrauch.
Pfandrecht.
Haftung des Pfandes für Z. f.
Pfandrecht — Pfandrecht.
Der Reinertrag der aus dem Pfande
gezogenen Nutzungen wird auf die
geschuldete und wenn Kosten und Z.
zu entrichten sind, zunächst auf diese
angerechnet.
Abweichende Bestimmungen sind
zulässig. 1266.
560
8
1217
1260
1264
1269
1271
1289
1107
1201
101
Zinsen
s. Pfandrecht — Pfandrecht.
In der Eintragung eines Pfandrechts
an einem Schiffe muß, wenn die
Forderung verzinslich ist, der Zins-
satz angegeben werden
Die Haftung des verpfändeten Schiffes
beschränkt sich auf den eingetragenen.
Betrag der Forderung und die Z.
nach dem eingetragenen Zinssatze.
Die Haftung für g. Z. und für
Kosten bestimmt sich nach der für
die Hypothek geltenden Vorschrift des
§ 1118.
Ist die Forderung unverzinslich
oder ist der Zinssatz niedriger als
fünf vom Hundert, so kann das
Pfandrecht ohne Zustimmung der im
Range gleich= oder nachstehenden Be-
rechtigten dahin erweitert werden, daß
das Schiff für Z. bis zu fünf vom
Hundert haftet. 1259, 1272.
s. Hypothek 1171.
Das Pfandrecht kann in der Weise
bestellt werden, daß nur der Höchst-
betrag, bis zu dem das Schiff haften
soll, bestimmt, im übrigen die Fest-
stellung der Forderung vorbehalten
wird. Der Höchstbetrag muß in das
Schiffsregister eingetragen werden.
Ist die Forderung verzinslich, so
werden die Z. in den Hoöchstbetrag
eingerechnet. 1259, 1272.
Das Pfandrecht an einer Forderung
erstreckt sich auf die Z. der For-
derung 1273, 1279.
Reallasten.
Auf die einzelnen Leistungen finden
die für die Z. einer Hypotheken=
forderung geltenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung.
Rentenschuld s. Hypothek 1133.
Sachen.
Ist jemand berechtigt, die Früchte
einer Sache oder eines Rechts bis
zu einer bestimmten Zeit oder von
einer bestimmten Zeit an zu beziehen,