Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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(5. 52, 3 und §. 53, 2, 3 und 4 Schlußsatz) gestatteten besonderen 
bz. freiwilligen Uebungen hingewiesen wird?). 
Bezüglich der Zutheilung älterer Offiziere der Landwehr 
1. Aufgebots zu den Landwehr-Uebungs-Kompagnien ist der 
Erlaß vom 6. März 1885 (792/10 All) maßgebend. 
15. Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen 
bis zur Dauer von 8 Wochen von inaktiven Offizieren aller 
Waffen, insofern diese Offiziere für den Mobilmachungsfall 
zu Kompagnie- 2c. Führern in Aussicht genommen sind, können 
unter Gewährung der bestimmungsmäßigen Gebührnisse von 
Seiten der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörden 
genehmigt werden. 
Ebenso können Bezirksoffiziere, welche für den Mobil- 
machungsfall als Bataillons- 2c. bz. Kompagnie- 2c. Führer in 
Aussicht genommen sind — sofern sie dem praktischen Dienst 
schon eine Reihe von Jahren fern gestanden haben — zu der- 
artigen Dienstleistungen und zwar ebenfalls bis zur Dauer 
von 8 Wochen herangezogen werden. 
In Zällen, wo es besonders wünschenswerth erscheint, 
können auch inaktive Stabsoffiziere oder Hauptleute, welche 
für den Mobilmachungsfall als Bataillons= bz. Abtheilungs- 
kommandeure in Aussicht genommen sind, zu solchen frei- 
willigen Dienstleistungen eingezogen werden. Eine Einziehung 
von Offizieren in Regimentskommandeur= Stellung ist nicht 
angängig. 
Inaktive Offiziere, welche als Oekonomie--Offiziere bei 
Handwerker-Abtheilungen der Truppen für den Mobilmachungs- 
fall bestimmt sind, können zu freiwilligen Uebungen bei den 
Bekleidungsämtern bis zur Dauer von 8 Wochen einberufen 
werden. Im Uebrigen wird behufs Heranziehung von 
Offizieren 2c. zu Uebungen bei den Bekleidungsämtern auf 
  
*) Ju der ausnahmsweisen Ableistung von 2 Uebungen in demselben 
Rechnungsjahre ist die Genehmigung des Kriegsministeriums, unter näherer 
Begründung des Antrages, einzuholen. 
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