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die Erlasse vom 21. 11. und 16. 12. 89 (Nr. 221. 11. 1
221. 12. 89. A 1) hingewiesen.
16. Der Chef des Generalstabes der Armee wird ermäch
die Einberufung solcher Offiziere, welche als Adjutanten
Linien. Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch, sowei
nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig
nur im Falle ihres Einverständnisses — zu einer dreiwöck
Uebung bei den betreffenden Linien-Kommissionen durck
Generalkommandos zu bewirken.
17. Die Generalkommandos werden ermächtigt, ina
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche
den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertrete
Generalkommandos“), der Inspektion der immobilen Ge
Infanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden
zeichnet sind oder für den Dienst als Adjutanten von Bez
kommandos ausgebildet werden sollen — jedoch, sowei
nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig
nur im Falle ihres Einverständnisses — zu einer sechs-
achtwöchigen Dienstleistung einzuberufen. Offiziere, welche
den Mobilmachungsfall als stellvertretende Bezirkskommand
bezeichnet sind, dürfen zu einer sechs= bis achtwöchigen Di
leistung herangezogen werden, insofern es sich um erse
handelt, welche noch nicht Gelegenheit gehabt haben, den D
bei einem Bezirkskommando kennen zu lernen, oder bei wel
eine längere Reihe von Jahren vergangen ist, seitdem
der Fall war.
In gleicher Weise können diejenigen Kavallerie-Offi
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfall zur
wendung bei Reserve= und Landwehr-Infanterie--Bataillz
bestimmt sind, zur Dienstleistung bei der Infanterie und;z
*) Die für den Mobilmachungsfall als Chefs des Stabes bei
stellvertretenden Generalkommandos an Allerhöchster Stelle in Vors
gebrachten inaktiven Offiziere sind zu einer Uebung nicht heranzuziehen.