Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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die Erlasse vom 21. 11. und 16. 12. 89 (Nr. 221. 11. 1 
221. 12. 89. A 1) hingewiesen. 
16. Der Chef des Generalstabes der Armee wird ermäch 
die Einberufung solcher Offiziere, welche als Adjutanten 
Linien. Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch, sowei 
nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig 
nur im Falle ihres Einverständnisses — zu einer dreiwöck 
Uebung bei den betreffenden Linien-Kommissionen durck 
Generalkommandos zu bewirken. 
17. Die Generalkommandos werden ermächtigt, ina 
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche 
den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertrete 
Generalkommandos“), der Inspektion der immobilen Ge 
Infanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden 
zeichnet sind oder für den Dienst als Adjutanten von Bez 
kommandos ausgebildet werden sollen — jedoch, sowei 
nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig 
nur im Falle ihres Einverständnisses — zu einer sechs- 
achtwöchigen Dienstleistung einzuberufen. Offiziere, welche 
den Mobilmachungsfall als stellvertretende Bezirkskommand 
bezeichnet sind, dürfen zu einer sechs= bis achtwöchigen Di 
leistung herangezogen werden, insofern es sich um erse 
handelt, welche noch nicht Gelegenheit gehabt haben, den D 
bei einem Bezirkskommando kennen zu lernen, oder bei wel 
eine längere Reihe von Jahren vergangen ist, seitdem 
der Fall war. 
In gleicher Weise können diejenigen Kavallerie-Offi 
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfall zur 
wendung bei Reserve= und Landwehr-Infanterie--Bataillz 
bestimmt sind, zur Dienstleistung bei der Infanterie und;z 
  
*) Die für den Mobilmachungsfall als Chefs des Stabes bei 
stellvertretenden Generalkommandos an Allerhöchster Stelle in Vors 
gebrachten inaktiven Offiziere sind zu einer Uebung nicht heranzuziehen.
	        
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