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haben sich gegebenenfalls gemäß 8 55 der Remontirungs-
Ordnung durch Mitbringen eines Pferdes beritten zu machen.
18. Nach Schluß der Herbstübungen finden nach näherer
Anordnung der Generalkommandos bei der Feldartillerie 14tägige
Uebungen von Kavallerie--Offizieren des Beurlaubtenstandes
behufs ihrer Ausbildung als Kommandeure bz. Jugführer der
Munitions-Kolonnen statt. Es ist anzustreben, daß möglichst
alle Kavallerie-Offiziere, welche im Mobilmachungsfalle für
solche Stellen bestimmt sind, mindestens eine derartige Uebung
mit Erfolg abgeleistet haben. In zweiter Linie können auch
Offiziere des Beurlaubtenstandes der Feldartillerie, insoweit
sie für die genannte Mobilmachungsverwendung in Aussicht
genommen sind, herangezogen werden.
In gleicher Weise sind auch diejenigen Kavallerie-Offiziere
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfalle der
Fußartillerie zugetheilt werden, zu Uebungen bei der Feld-
artilleriec heranzuziehen.
19. Die Kavallerie-Offiziere des Beurlaubtenstandes,
welche gemäß Ziffer 17 und 18 zur Dienstleistung bei der
Infanterie bz. Feldartillerie herangezogen werden können, ver-
bleiben dem Beurlaubtenstande ihrer Waffe; ihre Beförderung
in derselben kann, wenn sie für die Dauer bei der Infanterie
bz. Feldartillerie Verwendung finden sollen, auf Grund der
anläßlich der Uebungen bei letzteren Waffen dargethanen Be-
fähigung erfolgen. Die Entscheidung hierüber bleibt jedoch
in jedem einzelnen Falle nach Lage der besonderen Verhältnisse
den Generalkommandos überlassen (vergl. Verfg. v. 7. 5. 95
Nr. 955. 4. 95. A1).
Aerzte und Roßärzte.
20. Betreffs etwaiger Einziehung von Ober., Assistenz-
und Unterärzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps-
Generalärzte zuvor mit der Medizinal-Abtheilung des Kriegs-
ministeriums in Verbindung zu setzen.