Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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haben sich gegebenenfalls gemäß 8 55 der Remontirungs- 
Ordnung durch Mitbringen eines Pferdes beritten zu machen. 
18. Nach Schluß der Herbstübungen finden nach näherer 
Anordnung der Generalkommandos bei der Feldartillerie 14tägige 
Uebungen von Kavallerie--Offizieren des Beurlaubtenstandes 
behufs ihrer Ausbildung als Kommandeure bz. Jugführer der 
Munitions-Kolonnen statt. Es ist anzustreben, daß möglichst 
alle Kavallerie-Offiziere, welche im Mobilmachungsfalle für 
solche Stellen bestimmt sind, mindestens eine derartige Uebung 
mit Erfolg abgeleistet haben. In zweiter Linie können auch 
Offiziere des Beurlaubtenstandes der Feldartillerie, insoweit 
sie für die genannte Mobilmachungsverwendung in Aussicht 
genommen sind, herangezogen werden. 
In gleicher Weise sind auch diejenigen Kavallerie-Offiziere 
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfalle der 
Fußartillerie zugetheilt werden, zu Uebungen bei der Feld- 
artilleriec heranzuziehen. 
19. Die Kavallerie-Offiziere des Beurlaubtenstandes, 
welche gemäß Ziffer 17 und 18 zur Dienstleistung bei der 
Infanterie bz. Feldartillerie herangezogen werden können, ver- 
bleiben dem Beurlaubtenstande ihrer Waffe; ihre Beförderung 
in derselben kann, wenn sie für die Dauer bei der Infanterie 
bz. Feldartillerie Verwendung finden sollen, auf Grund der 
anläßlich der Uebungen bei letzteren Waffen dargethanen Be- 
fähigung erfolgen. Die Entscheidung hierüber bleibt jedoch 
in jedem einzelnen Falle nach Lage der besonderen Verhältnisse 
den Generalkommandos überlassen (vergl. Verfg. v. 7. 5. 95 
Nr. 955. 4. 95. A1). 
Aerzte und Roßärzte. 
20. Betreffs etwaiger Einziehung von Ober., Assistenz- 
und Unterärzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps- 
Generalärzte zuvor mit der Medizinal-Abtheilung des Kriegs- 
ministeriums in Verbindung zu setzen.
	        
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